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Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht
auf den Ausfall der schriftlichen Arbeiten die Fortsetzung der Prüfung ablehnen.
89.
Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der
Vorsitzende.
810.
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht
über 4 Stunden (einschl. einer kurzen Pause); bei Prüfung mehrerer Prüflinge
tritt eine angemessene Verlängerung ein.
§ 11.
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe, für die der Prüfling
das Lehrfach wählen darf. Das Weitere bestimmt die Kommission. Bei Be-
ginn der Lehrprobe hat der Prüfling eine ausführliche schriftliche Präparation
einzureichen. — Prüflingen, welche in Naturlehre geprüft werden, muß in
geeigneter Weise Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit physikali-
schen Instrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch-
chemischen Arbeiten darzuthun.
12.
Nach dem Ausfall der gesammten Prüfung entscheidet die Kommission,
ob die Prüfung bestanden ist; die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache
sind zu diesem Zwecke nach den Abstufungen 1I, II, II—III, III zu zensieren.
Ist die Prüfung bestanden, so ist sie schließlich durch eine Hauptzensur zu
kennzeichnen.
Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordnung nicht völlig
entsprochen, so entscheidet die oberste Schulbehörde nach dem Berichte der
Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden soll oder
nicht. Der obersten Schulbehörde bleibt es auch überlassen darüber zu be-
finden, ob eine Wiederholung der ganzen Prüfung zulässig ist.
§ 13.
Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern
der Kommission unterschriebenes und von der obersten Schulbehörde beglaubigtes
Prüfungszengniß.
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