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behörde hat bei der ihr nach § 41 Abs. 2 B. B. A. obliegenden Entscheidung
diese Vorschläge sowie etwaige Wünsche der Besitzer des Fleisches tunlichst zu
berücksichtigen.
§ 23.
Die Vorschrift des § 41 B. B. A. findet auch auf das als genußtanglich,
aber in seinem Nahrungs= und Gennußwert erheblich herabgesetzte (minder-
wertige) Fleisch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der
Ortspolizeibehörde über die weitere Behandlung des minderwertigen Fleisches
nach den §§ 5 bis 7 A. G. sowic den darauf bezüglichen Vorschriften dieser
Verordnung zu treffen ist.
Als minderwertiges Fleisch ist bis auf weiteres nur solches anzusehen,
das mit den in § 40 B. B. A. bezeichneten Mängeln behaftet ist.
§ 24.
Das in § 42 Abs. 1 B. B. A. vorgeschriebene vorläufige Erkennungszeichen
besteht aus Zetteln von dünnem Papier, die die Aufschrift „Vorläufig beschlag-
nahmt“ sowie die Unterschrift des Beschauers tragen und an verschiedenen augen-
fälligen von der Haut befreiten Stellen des Tierkörpers oder der beanstandeten
Fleischteile durch Auflegen zu befestigen sind. Die Vorschrift des § 42 B. B. A.
über die vorläufige Kennzeichnung beanstandeten Fleisches gilt auch für das
als minderwertig erachtete Fleisch.
Die in § 42 Abs. 1 B. B. A. für öffentliche Schlachthöfe zugelassene Aus-
nahme von der Anbringung eines vorläufigen Erkennungszeichens kann von der
Ortspolizeibehörde gestattet werden, wo ein praktisches Bedürfnis dafür vor-
handen ist.
Die endgültige Kennzeichnung des Fleisches und die Berichtigung der
Kennzeichen im Falle des § 42 Abs. 2 und 4 B. B. A. erfolgt durch denjenigen
Sachverständigen, dessen Gutachten für die endgültige Entscheidung maßgebend
ist oder, wenn ein weiterer Sachverständiger nicht zugezogen ist (z. B. bei
Zurücknahme der Beschwerde), durch den Beschauer, der die erste Beschau vor-
genommen hat.
8 26.
Die Anbringung weiterer als der in § 44 Abs. 1 B. B. A. vorgesehenen
Stempelabdrücke (vgl. § 44 Abs. 2 B. B. A.) darf in der Regel nur im un-
mittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau erfolgen.
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