Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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28.  September  1875,  als  berechtigt  anerkannten  Realschule  erster  Ordnung  mit  obli—
gatorischem  Unterricht  im  Lateinischen  ausgestellten  Zeugnisses  der  Reife  zweijährigen
—  Lehrzeit  vor  einer  deutschen  Prüfungsbehörde  zurückgelegten  Gehülfenprüfung  und
einer  dreijährigen  Servirzeit,  von  welcher  mindestens  die  Hälfte  in  einer  deutschen
Apotheke  zugebracht  sein  muß.

 

Nr.  3.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe  betreffend;
vom  24.  December  1879.

Auf  Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  ist  eine  neue  Arzneitaxe  aufgestellt
worden  und  unter  dem  Titel:

„Arzneitaxe  für  das  Königreich  Sachsen.  Neunte  Auflage“
in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  hier  erschienen.  Indem
Solches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird,  wird  zugleich  Nachstehendes  verordnet:

8  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  15.  Januar  1880  an  ihre  Forder—
ungen  für  Arzneimittel,  pharmaceutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe
dieser  Taxe  und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner  Journal  und
in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei  auch  den  in
der  ersteren  und  eventuell  in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  nach—
zugehen.

Auch  haben  die  Apotheker  bei  30-4  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Taxe  nebst
deren  Nachträgen,  welche  dem  Hauptexemplare  der  Taxe  anzuheften  sind,  in  der  Officin
zu  Jedermanns  Einsicht  bereit  liegt.

6#2.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldbuße  bis  zu
150  4  (§  148,  s  der  Reichsgewerbeordnung)  zu  belegen.

83.  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  von  den  für  ihre  Kranken  verschriebenen
Arzneien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  vom  Apotheker  annehmen,  sowie  Apotheker,
welche  dergleichen  bewilligen,  oder  mit  Aerzten  oder  Wundärzten  auf  gewisse  Pro—
cente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medicamenten
oder  anderen  Waaren  contrahiren,  unterliegen  einer  Geldbuße  bis  zu  150  %  oder  bei
erschwerenden  Umständen  einer  Haftstrafe  bis  zu  vier  Wochen.

Einer  gleichen  Strafe  unterliegen  Apotheker,  welche  solchen  Personen,  die,  ohne
Aerzte  oder  Wundärzte  zu  sein,  die  Heilkunde  betreiben,  von  den  verschriebenen  oder
entnommenen  Arzneien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  bewilligen,  oder  mit  Personen
  der  gedachten  Art  auf  gewisse  Procente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche
  Lieferung  von  Medicamenten  oder  anderen  Waaren  contrahiren.