— 1137 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 225
Inhalt: Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malz-
handel. S. 1137.
(Nr. 5497) Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie
den Malzhandel. Vom 7. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalenderviertel-
jahre nur 48 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden,
die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913
durchschnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren viertel-
jährliche durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppel-
zentner nicht überstiegen hat, 56 Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, deren
vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung 40 Doppelzentner überstiegen hat,
dürfen mindestens 22/1 Doppelzentner im Vierteljahre verwenden.
In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien vier Fünftel der Menge ver-
wenden, die die Steuerdirektivbehörde festgesetzt hat.
§ 2
Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen
fest, die nach § 1 in den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herstellung von
Bier verwendet werden dürfen (Malzkontingent).
Reichs-Gesetzbl. 1916. 254
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1916.