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nicht leistungsfähig genug sind, um die Schullasten aus eigenen Mitteln
tragen zu können, weitere staatliche Zuschüsse gewährt, und zwar
u) zu den Kosten von Schulnenbauten und der Unterhaltung der Schul—
häuser und Lehrerwohnungen (§ 48 Ziffer 1),
lb) soweit Schulgemeinden der Landorte, sowie derjenigen Orte, welche
den Landorten gleich zu erachten sind, in Frage kommen, zu den
Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen in jährlichen Beträgen bis
zu 100 für jede Schusstelle,
) zur Erhöhung der Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen bis auf
den gesetzlichen Mindestbetrag (§ 48 Ziffer 3) und zur Aufbringung
der sonstigen Schullasten, namentlich der Kosten des gesonderten
Unterrichts eines Kindes (§§ 8, 48 Ziffer 6) und des Unterrichts
in weiblicher Handarbeit, ferner der Stellvertretung erkrankter oder
sonst behinderter Lehrer und Lehrerinnen (§§ 22, 48 Ziffer 8),
sowie der Unterhaltung der Fortbildungsschule,
nach Festsetzung der obersten Schulbehörde gewährt.
Welche Orte den Landorten gleich zu achten sind, bestimmt nach Gehör
des Bezirksausschusses die oberste Schulbehörde, welche zugleich ermächtigt ist,
in den Fällen von Ziffer 5 b und c nach erfolgter erstmaliger Festsetzung der
Zuschüsse deren weitere Festsetzung innerhalb der Grenzen der dem Verwaltungs-
bezirk zu diesem Zweck voranschlagsgemäß zur Verfügung gestellten Mittel dem
Bezirksausschuß im Einbenehmen mit dem Schulamt zu übertragen.
Art. II.
§ 49 Ziffer 5 und § 77 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874
kommen in Wegfall.
Art. III.
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1904 ab in Kraft.
Urkundlich haben wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Heinrichau, am 17. November 1903.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hnnnius.