Object: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1137 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 225 
Inhalt: Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malz- 
handel. S. 1137. 
  
  
 
(Nr. 5497) Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie 
den Malzhandel. Vom 7. Oktober 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalenderviertel- 
jahre nur 48 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, 
die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 
durchschnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren viertel- 
jährliche durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppel- 
zentner nicht überstiegen hat, 56 Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, deren 
vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung 40 Doppelzentner überstiegen hat, 
dürfen mindestens 22/1 Doppelzentner im Vierteljahre verwenden. 
In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend 
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien vier Fünftel der Menge ver- 
wenden, die die Steuerdirektivbehörde festgesetzt hat. 
§ 2 
Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen 
fest, die nach § 1 in den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herstellung von 
Bier verwendet werden dürfen (Malzkontingent). 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 254 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1916.