8 16.
Anzeigen über auswärts erfolgte Geburts-, Heirats- und Sterbefälle.
Wenn einem Standesbeamten eine standesamtliche Urkunde über einen auswärts erfolgton
Geburts-, Heirats= oder Sterbefall einer Person, welche innerhalb seines Bezirks wohnt oder
früher gewohnt hat, auf amtlichem Wege zugeht, so hat er diese Urkunde zu den Sammelakten
zu nehmen und gleichzeitig den Namen der außerhalb seines Bezirks geborenen, verehelichten oder
verstorbenen Person in das nach § 23 der Vorschriften des Bundesrats (unten § 21) von ihm
geführte alphabetische Namensverzeichnis in der Weise einzutragen, daß die den Jahrgang und die
Nummer des Registers bezeichnende Spalte unausgefüllt bleibt, dagegen in der mit „Bemerkungen“
überschriebenen Spalte Band und Blattzahl der Sammelakten angegeben wird, wo die Urkunde
eingeheftet ist. In das betreffende Register ist der in der Urkunde bescheinigte Geburts-, Heirats-
oder Sterbefall nicht einzutragen, sofern nicht ein Fall vorliegt, welcher nach § 62 des Gesetzes
vom 6. Februar 1875 und nach der zu § 71 desselben gegebenen Kaiserlichen Verordnung vom
4. November 1875 (Anlage I. A) oder nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Januar 1879
betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr
Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben (Anlage l. B) zu erledigen ist.
Von den zu den Sammelakten genommenen vorbezeichneten Urkunden hat der Standes-
beamte auf Verlangen eines Beteiligten eine beglaubigte Abschrift zu erteilen.
§ 17.
Eintragung durch einen Schreibgehülfeu.
Der Standesbeamte kann zu Einträgen in die Register oder zur Ausfertigung von Register-
auszügen und Bescheinigungen sowie zu protokollarischen Niederschriften sich einer Schreibhülfe
bedienen. Einträge auf Grund mündlicher Anzeigen darf aber der Schreibgehülfe nur in Gegen-
wart des Standesbeamten vornehmen. Auch sind selbstverständlich alle Einträge, Ausfertigungen
und Niederschriften, welche der Standesbeamte durch einen Schreibgehülfen hat bewirken lassen,
von dem Standesbeamten durch eigenhändige Namensunterschrift zu vollziehen.
8 18.
Verzeichnis der Berichtigungen und Nachtragsvermerke.
Alljährlich bis zum 15. März hat der Standesbeamte gleichzeitig mit den Nebenregistern
(5 18 der Unterweisung) der Aufsichtsbehörde ein Verzeichnis der Berichtigungen und Nachtrags-
vermerke einzureichen, welche während des letzten Kalenderjahres in frühere Jahrgänge der Haupt-
register eingetragen worden sind.
Sind solche Nachtragsvermerke nicht vorgekommen, so ist ein Ausfallschein einzureichen.
Die Aufsichtsbehörde hat nach dem Verzeichnisse zu prüfen, ob sämtliche darin aufgeführten Rand-
vermerke ihm schon in beglaubigter Abschrift mitgeteilt und den Nebenregistern beigeschrieben worden
sind; falls sich in dieser Beziehung Unterlassungen ergeben, sind die zur Ergänzung erforderlichen
Verfügungen zu erlassen.