Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIX. Band. (39)

250  Neuere  oberstrichterliche  Erkenutunisse.

ehelich  Geschwängerten,  Bedingung  desselben.
  Preuß.  Landr.  Die  Frage,  ob  eine  außerehelich
  Geschwängerte  noch  Anspruch  habe  auf  Ausstattung
  nach  §.  1044  Tit.  1  Thl.  2  des  allgem.
preuß.  Landr.,  wenn  sie  nach  Zustellung  der  auf
solche  Ausstattung  gegen  den  Schwängerer  erhobenen
Klage  mit  einem  Anderen  concumbirte  oder  sich  verheirathete,
  wurde  —  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  22  S.
73  Ziff.  2  —  bejaht.  Es  komme  —  heißt  es  in
den  Entsch.-Gründen  —  Alles  darauf  an,  den  Zeitpunkt
  zu  fixiren,  in  welchem  die  Geschwächte  nach
Lage  der  Sache  zu  der  Ueberzeugung  habe  gelangen
können,  daß  der  Schwängerer  sie  nicht  ehelichen
wolle.  Ueber  diesen  Zeitpunkt  bestimme  das  Gesetz
nichts.  Es  sei  aber  klar,  daß  dasselbe  die  der  Geschwächten
  nach  S.  1091  a.  a.  O.  auferlegte  Enthaltung
  vom  Beischlafe  und  von  Verehelichung  mit
einem  Anderen  nicht  ins  Unbestimmte  hinaus  habe
statuiren  wollen.  Dagegen  sei  im  S.  1092  a.  a.  O.
ein  Zeitraum  für  die  Bewahrung  der  Treue  fixirt
—  Anstellung  der  Klage  auf  Ausstattung  —,  und
es  sei  ein  haltbarer  Grund  nicht  gegeben  für  die
Annahme,  daß  dem  Beklagten  die  Frist,  innerhalb
welcher  er  sich  zu  entscheiden  habe,  ob  er  die  Geschwächte
  heirathen  oder  entschädigen  wolle,  im  Falle
des  §.  1091  weiter  hinauszurücken  sei,  als  dieses
im  §.  1092  geschehen.  Indem  das  Gesetz  den  Verlust
  des  fraglichen  Rechtes  im  §.  1092  nur  für  den
Fall  bestimme,  daß  die  Geschwächte  vor  der  Klagestellung
  sich  verheirathet,  hat  es  unzweifelhaft  seine
Absicht  kund  gegeben,  daß  der  Zeitpunkt  der  Klagestellung
  entscheidend  sei  für  die  Frage,  ob  Entschädigung
  einzutreten  habe,  und  somit  sei  auch  nicht  abzusehen,
  warum  ein  von  der  Geschwächten  nach  der
Klagestellung  mit  einem  Anderen  vollzogener  Beischlaf
ihr  das  gedachte  Recht  entziehen  solle.  —  Urth.  v.
30.  Juni  HVNr.  1797.  —