250 Neuere oberstrichterliche Erkenutunisse.
ehelich Geschwängerten, Bedingung desselben.
Preuß. Landr. Die Frage, ob eine außerehelich
Geschwängerte noch Anspruch habe auf Ausstattung
nach §. 1044 Tit. 1 Thl. 2 des allgem.
preuß. Landr., wenn sie nach Zustellung der auf
solche Ausstattung gegen den Schwängerer erhobenen
Klage mit einem Anderen concumbirte oder sich verheirathete,
wurde — vgl. Bl. f. RA. Bd. 22 S.
73 Ziff. 2 — bejaht. Es komme — heißt es in
den Entsch.-Gründen — Alles darauf an, den Zeitpunkt
zu fixiren, in welchem die Geschwächte nach
Lage der Sache zu der Ueberzeugung habe gelangen
können, daß der Schwängerer sie nicht ehelichen
wolle. Ueber diesen Zeitpunkt bestimme das Gesetz
nichts. Es sei aber klar, daß dasselbe die der Geschwächten
nach S. 1091 a. a. O. auferlegte Enthaltung
vom Beischlafe und von Verehelichung mit
einem Anderen nicht ins Unbestimmte hinaus habe
statuiren wollen. Dagegen sei im S. 1092 a. a. O.
ein Zeitraum für die Bewahrung der Treue fixirt
— Anstellung der Klage auf Ausstattung —, und
es sei ein haltbarer Grund nicht gegeben für die
Annahme, daß dem Beklagten die Frist, innerhalb
welcher er sich zu entscheiden habe, ob er die Geschwächte
heirathen oder entschädigen wolle, im Falle
des §. 1091 weiter hinauszurücken sei, als dieses
im §. 1092 geschehen. Indem das Gesetz den Verlust
des fraglichen Rechtes im §. 1092 nur für den
Fall bestimme, daß die Geschwächte vor der Klagestellung
sich verheirathet, hat es unzweifelhaft seine
Absicht kund gegeben, daß der Zeitpunkt der Klagestellung
entscheidend sei für die Frage, ob Entschädigung
einzutreten habe, und somit sei auch nicht abzusehen,
warum ein von der Geschwächten nach der
Klagestellung mit einem Anderen vollzogener Beischlaf
ihr das gedachte Recht entziehen solle. — Urth. v.
30. Juni HVNr. 1797. —