Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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geschieht  in  beiden  Fällen,  sofern  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tage
nach  Empfang  der  BVenachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgiebt.

V.  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbesieclin.  erkannt  worden,
ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeort  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem
schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts
  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf  dem
Rückwege  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die  Veräußerung
des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

X.  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder  einkretendenfalls,
  daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe  oder  auf  der
Vegleitadresse  3  zu  vermerken.

VII.  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffuet  sein.  Eine  Ausnahme
  biervon  tritt  nur  ein  bezüglich  der  unter  1  6  bezeichueten  Briefe,  sowie  bezüglich  derjenigen
  Briefe,  welche  von  einer  mit  dem  Empfänger  gleichnamigen  Person  inschimüh
geöffnet  wurden.  Bei  Briefen  der  letzteren  Art  ist  thunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  d
Personen,  welche  die  Eröffnung  irrthümlich  bewirkt  haben,  eine  bezügliche  Vener#ung
unter  Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederschreiben.

VIl.  Für  zurückzusendende  Packete  und  für  Briese  mit  Werthangabe  isl  das  Porto
und  die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der
Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Für  andere
Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.  Einschreib.,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren,
  sowie  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  bei  der
Räcksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.  Dagegen  wird  für  zurückzusendende  dringende
Packelsendungen  die  Gebühr  von  1  Mark  in  dem  Falle  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der
Absender  auch  bei  der  Rücksendung  die  Behandlung  nach  Vorschrift  des  8.  13  I  ausdrücklich
  verlangt  hat.

K.  46.
e  nach  Maßgabe  des  8.  45  unbestellbaren  und  deshalb  ach  dem  Abgangsorte
  is  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben

I.  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  Krüchesmmmenn  Sendung  an
den  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung  einer  Sendung  an
den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Ist  über  eine  Sendung  dem  Absender
ein  besonderer  Einlieferungsschein  ertheilt  worden,  so  muß  derselbe  bei  der  Wiederaushändigung
  der  Sendung  zurückgegeben  werden.

UI.  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsort  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird
die  Sendung  an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirection  eingesandt,  welche  dieselbe  mittels
Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender  zu  ermitteln
hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenbeit
besonder#  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift  und  von  dem
Orte,  müssen  jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst
mittels  Siegelmarke  oder  Dienstsiegels,  welche  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder
verschlossen.