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das Hauptmittel zur Bekämpfung der Diph—
therie. Durch V. vom 31. Dez. 1894 (RGBl.
1895, 1) ist sein Bertrieb den Apotheken ausschließlich
vorbehalten. Nach Erl. vom 25. Febr.
1895 (MBl. 41) unterliegt das in den Apotheken
zur Abgabe gelangende Diphtherieserum der
staatlichen Prüfung durch die Kontrollstation
des Instituts für Infektionskrankheiten zu
Berlin. Die kontrollierten Fläschchen werden
mit amtlichem Plombenverschluß und Kontrollnummer
versehen; unbrauchbar gewordene
Serien werden zur Einziehung bestimmt und
nach ihrer Kontrollnummer kostenlos gegen
einwandfreie Präparate umgetauscht. Die Berabsolgung.
in den Apotheken darf nur auf
ärztliche Verordnung erfolgen. Näheres über
Aufbewahrung, Verpachung und Kennzeichnung
f. d., sowie in dem Erl. vom 11. März
1902 (MMIBl. 106); über den Preis des staatlich
geprüften Serums s. Erl. vom 24. Nov.
1904 (M ,.. 428).
Diplomatischer Dienst. Durch KabO. vom
4. Febr. 1827 (v. Kamptz 11, 12) und KabO.
vom 7. Jan. 1842 (M Bl. 49) sind Bestimmungen
über die Voraussetzungen zum Eintritt in die
diplomatische Laufbahn getroffen; zugleich ist
vorgeschrieben worden, daß der etatsmäßigen
Anstellung der zum Dienst im Miinisterium
der auswärtigen Angelegenheiten zugelassenen
Personen eine Prüfung vorangehen solle. Die
ersteren Bestimmungen sind obsolet geworden
und die Annahme der Bewerber für den d. D.
erfolgt gegenwärtig nach dem Ermessen des
Chefs des Auswärtigen Amtes. Doch wird in
der Regel daran festgehalten, daß die Bewerber
wenigstens das Gerichtsreferendarexamen
mit Erfolg abgelegt haben müssen.
Dagegen besteht die Verpflichtung zur Ablegung
der diplomatischen Prüfung für die Aspiranten
des d. D. (Attachés) vor einer besonderen
Prüfungskommission für das diplomatische
Examen fort, und zwar ist diese Prüfung Voraussetzung
für die Ernennung zum Legations-=sekretär.
Die Prüfung zerfällt in eine mündliche
und schriftliche unter besonderer Berücksichtigung
der fremden Sprachen, namentlich
der französischen. Aspiranten für den d. D.,
welche die Qualifikation zum höheren Justizoder
Verwaltungsdienst besitzen, brauchen nur
eine französische Arbeit anzufertigen. Die
Prüfungskommission untersteht dem Auswärtigen
Amte und setzt sich aus dem Staatssekretär
des Auswärtigen Amtes als Vorsitzendem
und einer Anzahl von Mitgliedern
zusammen.
Diplomingenieur (Doktoringenieur,
Diplomprüfung). I. Uber die Berechtigung
der technischen Hochschulen zur Erteilung akademischer
Grade ist die AOrder vom 11. Okt.
1899 (UZ3Bl. 786) ergangen, nach welcher den
technischen Hochschulen in Anerkennung der
wissenschaftlichen Bedeutung, welche sie in den
letzten Jahrzehnten neben der Erfüllung ihrer
praktischen Aufgaben erlangt haben, das Recht
eingeräumt ist: 1. auf Grund der Diplomprüfung
den Grad eines D. (abgehürzte Schreibweise,
und zwar in deutscher Schrift: Dipl.-Ing.)
erteilen, 2. D. auf Grund einer weiteren
rüfung zu Doktoringenieuren (abgekürzte
Diplomatischer Dienst — Diplomingenieur.
Schreibweise, und zwar in deutscher Schrift:
Dr.-Ing.) zu promovieren und 3. die Würde
eines Doktoringenieurs auch ehrenhalber als
seltene Auszeichnung an Mlänner, die sich um
die Förderung der technischen Wissenschaften
hervorragende Verdienste erworben haben, nach
Waßgabe der in der Promotionsordnung festzusetzenden
Bedingungen zu verleihen.
II. Auf Grund dieser Order sind für die Abteilungen
der technischen Hochschulen Diplomprüfungsordnungen
erlassen. Dieselben
sollen den Bewerbern den Nachweis ermöglichen,
daß sie durch ihr akademisches Studium
die Ausbildung erworben haben, welche eine
ausreichende Grundlage für die selbständige,
von wissenschaftlichen (in der Architektur auch
von künstlerischen) Gesichtspunkten geleitete
fachliche Tätigneit gewährt. Die Diplomprüfung
wird für die einzelnen Abteilungen abgelegt
und zerfällt in eine Vorprüfung und
eine Hauptprüfung. Zur Abnahme beider
werden besondere Prüfungsausschüsse eingesetzt,
deren Mitglieder auf Borschlag der betreffenden
Abteilung der Hochschule vom Minister
ernannt werden. Den Vorsitz in den Ausschüssen
führt der Abteilungsvorsteher oder
dessen Stellvertreter. Die Bedingungen
für die Zulassung zu den Prüfungen
sind: 1. Bei Angehörigen des
Deutschen Reiches der Besitz des Reifezeugnisses
eines Gymnasiums oder Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule des Deutschen
Reiches; bei Ausländern der Besitz solcher
Zeugnisse, welche die Gleichwertigkeit der Vorbildung
nach dem Urteile des vorgeordneten
Ministeriums gesichert erscheinen lassen; 2. die
Immatrikulation als Studierender der Hochschule
und 3. der Nachweis eines zweijährigen
Studiums an technischen Hochschulen des Deutschen
Reiches, ferner sodann für die Hauptprüfung:
der Nachweis der an einer technischen
Hochschule des Deutschen Reiches bestandenen
Vorprüfung und eines mindestens
vierjährigen (bei Ingenieuren der Chemie dreijährigen)
Studiums an technischen Hochschulen
des Deutschen Reiches. Von dieser Studienzeit
müssen mindestens drei Halbjahre in die
Zen nach dem Bestehen der Vorprüfung fallen.
nwieweit die an anderen Hochschulen des
Deutschen Reiches verbrachten Studienjahre und
die daselbst bestandenen Prüfungen in Anrechnung
zu bringen sind, bleibt der Entscheidung
der Abteilung überlassen. Soweit ausländische
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das
vorgeordnete Ministerium; 4. die Entrichtung.
einer Prüfungsgebühr. Ferner ist noch erforderlich:
für die Hauptprüfung der Maschineningenieure
und Elektroingenieure der Aachweis
einer mindestens einjährigen praktischen
Tätigkeit, wovon die Hälfte in den großen
Ferien ausgeübt sein kann. Dieser Aachweis
muß die Bescheinigung enthalten, daß der
Bewerber sich während des praktischen Arbeitsjahres
der Arbeitsordnung einer Fabrik oder
einer industriellen Unternehmung ohne Ausnahmestellung
unterworfen hat, und muß die
Art der Beschäftigung in dieser Zeit kRlar erkennen
lassen; sodann für die Hauptprüfung
im Schiffs= und Schiffsmaschinenbau der Nach-