Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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das  Hauptmittel  zur  Bekämpfung  der  Diph—
therie.  Durch  V.  vom  31.  Dez.  1894  (RGBl.
1895,  1)  ist  sein  Bertrieb  den  Apotheken  ausschließlich
  vorbehalten.  Nach  Erl.  vom  25.  Febr.
1895  (MBl.  41)  unterliegt  das  in  den  Apotheken
zur  Abgabe  gelangende  Diphtherieserum  der
staatlichen  Prüfung  durch  die  Kontrollstation
des  Instituts  für  Infektionskrankheiten  zu
Berlin.  Die  kontrollierten  Fläschchen  werden
mit  amtlichem  Plombenverschluß  und  Kontrollnummer
  versehen;  unbrauchbar  gewordene
Serien  werden  zur  Einziehung  bestimmt  und
nach  ihrer  Kontrollnummer  kostenlos  gegen
einwandfreie  Präparate  umgetauscht.  Die  Berabsolgung.
  in  den  Apotheken  darf  nur  auf
ärztliche  Verordnung  erfolgen.  Näheres  über
Aufbewahrung,  Verpachung  und  Kennzeichnung
  f.  d.,  sowie  in  dem  Erl.  vom  11.  März
1902  (MMIBl.  106);  über  den  Preis  des  staatlich
  geprüften  Serums  s.  Erl.  vom  24.  Nov.
1904  (M  ,..  428).

Diplomatischer  Dienst.  Durch  KabO.  vom
4.  Febr.  1827  (v.  Kamptz  11,  12)  und  KabO.
vom  7.  Jan.  1842  (M  Bl.  49)  sind  Bestimmungen
über  die  Voraussetzungen  zum  Eintritt  in  die
diplomatische  Laufbahn  getroffen;  zugleich  ist
vorgeschrieben  worden,  daß  der  etatsmäßigen
Anstellung  der  zum  Dienst  im  Miinisterium
der  auswärtigen  Angelegenheiten  zugelassenen
Personen  eine  Prüfung  vorangehen  solle.  Die
ersteren  Bestimmungen  sind  obsolet  geworden
und  die  Annahme  der  Bewerber  für  den  d.  D.
erfolgt  gegenwärtig  nach  dem  Ermessen  des
Chefs  des  Auswärtigen  Amtes.  Doch  wird  in
der  Regel  daran  festgehalten,  daß  die  Bewerber
  wenigstens  das  Gerichtsreferendarexamen
  mit  Erfolg  abgelegt  haben  müssen.
Dagegen  besteht  die  Verpflichtung  zur  Ablegung
  der  diplomatischen  Prüfung  für  die  Aspiranten
  des  d.  D.  (Attachés)  vor  einer  besonderen
  Prüfungskommission  für  das  diplomatische
Examen  fort,  und  zwar  ist  diese  Prüfung  Voraussetzung
  für  die  Ernennung  zum  Legations-=sekretär.
  Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  mündliche
  und  schriftliche  unter  besonderer  Berücksichtigung
  der  fremden  Sprachen,  namentlich
der  französischen.  Aspiranten  für  den  d.  D.,
welche  die  Qualifikation  zum  höheren  Justizoder
  Verwaltungsdienst  besitzen,  brauchen  nur
eine  französische  Arbeit  anzufertigen.  Die
Prüfungskommission  untersteht  dem  Auswärtigen
  Amte  und  setzt  sich  aus  dem  Staatssekretär
  des  Auswärtigen  Amtes  als  Vorsitzendem
  und  einer  Anzahl  von  Mitgliedern
zusammen.

Diplomingenieur  (Doktoringenieur,
Diplomprüfung).  I.  Uber  die  Berechtigung
der  technischen  Hochschulen  zur  Erteilung  akademischer
  Grade  ist  die  AOrder  vom  11.  Okt.
1899  (UZ3Bl.  786)  ergangen,  nach  welcher  den
technischen  Hochschulen  in  Anerkennung  der
wissenschaftlichen  Bedeutung,  welche  sie  in  den
letzten  Jahrzehnten  neben  der  Erfüllung  ihrer
praktischen  Aufgaben  erlangt  haben,  das  Recht
eingeräumt  ist:  1.  auf  Grund  der  Diplomprüfung
  den  Grad  eines  D.  (abgehürzte  Schreibweise,
  und  zwar  in  deutscher  Schrift:  Dipl.-Ing.)
erteilen,  2.  D.  auf  Grund  einer  weiteren
rüfung  zu  Doktoringenieuren  (abgekürzte

 

 

Diplomatischer  Dienst  —  Diplomingenieur.

Schreibweise,  und  zwar  in  deutscher  Schrift:
Dr.-Ing.)  zu  promovieren  und  3.  die  Würde
eines  Doktoringenieurs  auch  ehrenhalber  als
seltene  Auszeichnung  an  Mlänner,  die  sich  um
die  Förderung  der  technischen  Wissenschaften
hervorragende  Verdienste  erworben  haben,  nach
Waßgabe  der  in  der  Promotionsordnung  festzusetzenden
  Bedingungen  zu  verleihen.

II.  Auf  Grund  dieser  Order  sind  für  die  Abteilungen
  der  technischen  Hochschulen  Diplomprüfungsordnungen
  erlassen.  Dieselben
sollen  den  Bewerbern  den  Nachweis  ermöglichen,
  daß  sie  durch  ihr  akademisches  Studium
die  Ausbildung  erworben  haben,  welche  eine
ausreichende  Grundlage  für  die  selbständige,
von  wissenschaftlichen  (in  der  Architektur  auch
von  künstlerischen)  Gesichtspunkten  geleitete
fachliche  Tätigneit  gewährt.  Die  Diplomprüfung
  wird  für  die  einzelnen  Abteilungen  abgelegt
  und  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und
eine  Hauptprüfung.  Zur  Abnahme  beider
werden  besondere  Prüfungsausschüsse  eingesetzt,
deren  Mitglieder  auf  Borschlag  der  betreffenden
  Abteilung  der  Hochschule  vom  Minister
ernannt  werden.  Den  Vorsitz  in  den  Ausschüssen
  führt  der  Abteilungsvorsteher  oder
dessen  Stellvertreter.  Die  Bedingungen
  für  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen
  sind:  1.  Bei  Angehörigen  des
Deutschen  Reiches  der  Besitz  des  Reifezeugnisses
  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums
  oder  einer  Oberrealschule  des  Deutschen
Reiches;  bei  Ausländern  der  Besitz  solcher
Zeugnisse,  welche  die  Gleichwertigkeit  der  Vorbildung
  nach  dem  Urteile  des  vorgeordneten
Ministeriums  gesichert  erscheinen  lassen;  2.  die
Immatrikulation  als  Studierender  der  Hochschule
  und  3.  der  Nachweis  eines  zweijährigen
Studiums  an  technischen  Hochschulen  des  Deutschen
  Reiches,  ferner  sodann  für  die  Hauptprüfung:
  der  Nachweis  der  an  einer  technischen
  Hochschule  des  Deutschen  Reiches  bestandenen
  Vorprüfung  und  eines  mindestens
vierjährigen  (bei  Ingenieuren  der  Chemie  dreijährigen)
  Studiums  an  technischen  Hochschulen
des  Deutschen  Reiches.  Von  dieser  Studienzeit
  müssen  mindestens  drei  Halbjahre  in  die
Zen  nach  dem  Bestehen  der  Vorprüfung  fallen.

nwieweit  die  an  anderen  Hochschulen  des
Deutschen  Reiches  verbrachten  Studienjahre  und
die  daselbst  bestandenen  Prüfungen  in  Anrechnung
  zu  bringen  sind,  bleibt  der  Entscheidung
der  Abteilung  überlassen.  Soweit  ausländische
Hochschulen  in  Betracht  kommen,  entscheidet  das
vorgeordnete  Ministerium;  4.  die  Entrichtung.
einer  Prüfungsgebühr.  Ferner  ist  noch  erforderlich:
  für  die  Hauptprüfung  der  Maschineningenieure
  und  Elektroingenieure  der  Aachweis
  einer  mindestens  einjährigen  praktischen
Tätigkeit,  wovon  die  Hälfte  in  den  großen
Ferien  ausgeübt  sein  kann.  Dieser  Aachweis
muß  die  Bescheinigung  enthalten,  daß  der
Bewerber  sich  während  des  praktischen  Arbeitsjahres
  der  Arbeitsordnung  einer  Fabrik  oder
einer  industriellen  Unternehmung  ohne  Ausnahmestellung
  unterworfen  hat,  und  muß  die
Art  der  Beschäftigung  in  dieser  Zeit  kRlar  erkennen
  lassen;  sodann  für  die  Hauptprüfung
im  Schiffs=  und  Schiffsmaschinenbau  der  Nach-