Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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in  der  Gesammtheit  ihrer  Beziehungen,  das  Spezialrecht  auf
eine  besondere  Gattung  menschlicher  Erwerbsthätigkeit,  die  weder
alle  Menschen  umfasst  noch  selbst  diejenigen,  welche  sie  pflegen,
in  ihrer  Totalität  ergreift...  Beim  Bergrecht  erzeugt  die
Eigenart  des  Gegenstandes  Rechtssätze,  welche  sich  nicht  nur  in
einzelnen  Voraussetzungen  und  Wirkungen,  sondern  ihrem  ganzen
Inhalte  nach  vom  allgemeinen  Rechte  scharf  unterscheiden  und
desshalb  in  ein  abgesondertes  System  für  sich  bringen  lassen.
Dieses  System  kann  sich  aber  keiner  Eintheilung  des  allgemeinen
Rechts  unterordnen,  sondern  bildet  einen  ganz  selbständigen
Zweig  des  Rechts  für  sich,  welcher  seine  innere  Gliederung  nicht
dem  allgemeinen  Rechte  entnehmen  kann,  sondern  nach  den  eigenen
  Bedürfnissen  des  Bergbaues  eingetheilt  werden  muss.“
Diese  zunächst  nur  durch  folgerichtiges  Denken  gefundenen
Sätze  werden  dann  dort  weiter  mit  der  geschichtlichen  Entwicklung
  und  dem  gegenwärtigen  Stande  des  Bergrechts  verglichen.
Hierbei  ergiebt  sich,  dass  diese  aus  der  Logik  abgeleitete  Konstruktion
  a  priori  in  dem  hier  fraglichen  Punkte  mit  der  Geschichte
  und  mit  dem  jetzigen  Bergrechte  übereinstimmt.  Ueberall
auf  Erden,  wo  Bergbau  umgeht  und  rechtlich  wohlgeordnete  Zustände
  bestehen?®,  finden  wir  in  Theorie  und  Praxis,  sei  es  in
Lehrbüchern,  sei  es  in  Gesetzen  ein  dem  jus  commune  (publicum
et  privatum)  selbständig  gegenüber  stehendes  jus  singulare  für
diesen  Zweig  menschlicher  Thätigkeit  vor.  Ganz  besonders  aber
gilt  dies  von  Deutschland.  Und  nun  soll  auf  einmal  wieder  das
Bergrecht  zum  bürgerlichen  Rechte  gehören!  Die  Verfassungsurkunde
  des  Deutschen  Reichs  bezw.  das  Reichsgesetz  vom
20.  Dez.  1873  (R.-G.-Bl.  8.  379)  kann  doch  Angesichts  dieser
historischen  Entstehung  mit  dem  Ausdrucke  „das  gesammte
bürgerliche  Recht“  ganz  unmöglich  an  das  Bergrecht  gedacht

%  Das  gilt  in  gewissem  Sinne  auch  für  die  Länder  ohne  allgemeine
Bergbaufreiheit  und  ohne  allgemeine  Berggesetze:  Grossbritannien,  Russland,
  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika.