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G. Veranlagung und Rechtsmittel.
8. 11.
1. Die Veranlagung zur Hundesteuer erfolgt durch den
Magistrat und wird dem Pflichtigen durch Zustellung eines Hundesteuerscheines
bekannt gemacht.
2. Gegen die Veranlagung ist innerhalb einer mit dem ersten
Tage nach erfolgter Bekanntmachung beginnenden Frist von
4 Wochen das Rechtsmittel des Einspruchs beim Magistrat und
gegen dessen Bescheid innerhalb einer mit dem ersten Tage nach
erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage
beim Bezirksausschuß zulässig.
3. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung der Steuer nicht aufgeschoben.
H. Steuerzahlung.
§ 12.
1. Die Steuer ist halbjährlich bis zum 14. April bezw.
14. Oktober in gleichen Raten im voraus zu zahlen.
2. Für einen Hund, welcher im Laufe eines Steuerjahres in
Zugang kommt, ist die volle Steuer für das laufende Steuerhalbjahr
binnen 2 Wochen nach Zustellung der Veranlagung zu
entrichten.
3. Für einen Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres
abgeschafft, abhanden gekommen, eingegangen oder steuerfrei geworden
ist, muß die Steuer für das laufende Steuerhalbjahr voll gezahlt
werden.
§ 13.
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit er den Hund
bei einer anderen Gemeinde oder einem Kreise für das laufende
Stenerjahr bereits versteuert hat, die nachweislich gezahlte Steuer
auf die für diesen Zeitraum in Posen zu entrichtende Steuer in
Aurechnung bringen.
8 14.
Eine Rückzahlung der fälligen Steuer wegen veränderter
Umstände findet nicht statt.
I. Strafbestimmungen.
8 15.
1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung
ziehen eine Strafe bis zur Höhe von 30 Mark nach sich.