Full text : Bürgerbuch der Provinzial-Hauptstadt Posen.

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G.  Veranlagung  und  Rechtsmittel.
8.  11.

1.  Die  Veranlagung  zur  Hundesteuer  erfolgt  durch  den
Magistrat  und  wird  dem  Pflichtigen  durch  Zustellung  eines  Hundesteuerscheines
  bekannt  gemacht.

2.  Gegen  die  Veranlagung  ist  innerhalb  einer  mit  dem  ersten
Tage  nach  erfolgter  Bekanntmachung  beginnenden  Frist  von
4  Wochen  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  beim  Magistrat  und
gegen  dessen  Bescheid  innerhalb  einer  mit  dem  ersten  Tage  nach
erfolgter  Zustellung  beginnenden  Frist  von  2  Wochen  die  Klage
beim  Bezirksausschuß  zulässig.

3.  Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur
Zahlung  der  Steuer  nicht  aufgeschoben.

H.  Steuerzahlung.
§  12.

1.  Die  Steuer  ist  halbjährlich  bis  zum  14.  April  bezw.
14.  Oktober  in  gleichen  Raten  im  voraus  zu  zahlen.

2.  Für  einen  Hund,  welcher  im  Laufe  eines  Steuerjahres  in
Zugang  kommt,  ist  die  volle  Steuer  für  das  laufende  Steuerhalbjahr
  binnen  2  Wochen  nach  Zustellung  der  Veranlagung  zu
entrichten.

3.  Für  einen  Hund,  der  im  Laufe  eines  Steuerhalbjahres
abgeschafft,  abhanden  gekommen,  eingegangen  oder  steuerfrei  geworden
ist,  muß  die  Steuer  für  das  laufende  Steuerhalbjahr  voll  gezahlt
werden.

§  13.

Wer  mit  einem  Hunde  neu  anzieht,  kann,  soweit  er  den  Hund
bei  einer  anderen  Gemeinde  oder  einem  Kreise  für  das  laufende
Stenerjahr  bereits  versteuert  hat,  die  nachweislich  gezahlte  Steuer
auf  die  für  diesen  Zeitraum  in  Posen  zu  entrichtende  Steuer  in
Aurechnung  bringen.

8  14.

Eine  Rückzahlung  der  fälligen  Steuer  wegen  veränderter

Umstände  findet  nicht  statt.

I.  Strafbestimmungen.
8  15.
1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Ordnung
ziehen  eine  Strafe  bis  zur  Höhe  von  30  Mark  nach  sich.