Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

276

120  Ministerialverordnung
über  die  Fortführung  der  Berg-  und  Berghypothekenbücher.

Vom  21.  Dezember  1905.

Über  die  Fortführung  der  Berg=  und  Berghypothekenbücher  bestimmen  wir
auf  dem  Grunde  des  §  277  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905,  was  folgt:

§  1.
Die  Fortführung  der  bisherigen  Berg=  und  Berghypothekenbücher  wird
übertragen:

1.  im  Bezirke  des  Bergamts  zu  Weimar:
a)  dem  Amtsgerichte  zu  Weimar  für  den  Bezirk  der  Amtsgerichte
Blankenhain,  Großrudestedt,  Vieselbach  und  Weimar,
b)  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichtes  Ilmenau  dem  Amtzgerichte  daselbst;

2.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Apolda:
dem  Amtsgerichte  zu  Allstedt;

3.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Eisenach:
dem  Amtzgerichte  daselbst;

4.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Dermbach:
dem  Amtsgerichte  zu  Kaltennordheim;

5.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Neustadt  a  O.:
dem  Amtsgerichte  daselbst.

Ist  ein  Bergwerk  in  den  Bezirken  verschiedener  Bergämter  belegen,  so
erfolgt  die  Bestimmung  des  zur  Fortführung  des  Berg=  und  Berghypothekenbuches
  zuständigen  Amtsgerichts  durch  besondere  Entschließung  des  Staatsministeriums.


8  2.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Amtsgerichten
  für  eine  beantragte  Eintragung  in  das  Berg=  und  Berghypothekenbuch
zuständig  ist,  so  erfolgt  die  Bestimmung  des  zuständigen  Amtsgerichts  durch
besondere  Entschließung  des  Staatsministeriums.