Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro.  30.  1818.  36

Königlich=  Württembergtsches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Mittwoch,  „.  Juli.

 

W  i  Il  h  e  1  —.
von  Goctes  Gnaden  König  von  Wörttemberg.

Es  sind  Uns  seit  Kurzem  mehrere  Eingaben  vorgelegt  worden)  in  welchen
Theils  um  Erhaltung  des  Oberamts,  Verbandes,  Thdeils  um  Belassung  von  Oberamrts.
  Siten,  Theils  auch  um  Berucksichigung  indiweidueller  Interessen  und  Wünsche
bei  Besebung  der  Amtsstellen,  gebeten  wird.  Da  Wir  hieraus  abnehmen,  daß  von
der  bevorstehenden  Aemrer  Organtsation  hin  und  wieder  ungegründete  Srwartungen
gehegt  werden,  so  finden  Wir  Uns  verenlaßt,  vorlufig  zu  erklären,  daß,  obgleich
Die  gegenwärige  geographische  Gutheilung  der  Oberämter  und  befonders  die  Anordmung
  der  DOveramts-Sitze  den  Erforderm'ssen  des  Staats-Dienstes  und  den  billigen
Wünschen  der  Umts-Angehörigen  nicht  überall  entpicht,  Wir  dennoch,  in  Erwä-Lgung
  der  größeren  Nachtheile)  welche  die  Auflösung  destehender  und  die  Bildung
neuer  Amts-Corporationen  nach  sich  ziehen  würde,  die  Oberämter  in  ihrem  dermalien
  Bestand  zu  lassen  gedenken,  sofern  nicht  die  Rücksicht  auf  ein  besonderes  örtliches
  Interesse  eine  Ausnahme  durchaus  erfordern  möchte.

Unter  gleicher  Vorausseßung  sollen  nicht  nur  sämmtliche  gegenwärtige
Dber=  Ames-Sitze  bleiben,  sondern  Wir  haten  auch)  um  Unsern  getreuen  Unterthanen
  die  bisher  so  fehr  erschwerte  Rechts,  Hülfe  zu  erkeichrern,  in  jedem  dersellen
eine  eigene  Justig=  Beomtung  an  dem  Sige  des  Ober-Amts  zu  errichten  beschlossen.
In  Hinsicht  ouf  die  Beretzung  dieser  Aemter  und  die  mit  dieser  Anordnung  in  Verbindung
  stehende  Adanderung  anderer  Dienstverdältnisse,  ist  Unter  erustlicher  Wille,  raß
dabcei,  wie  bei  dem  Staats,  Dienst  überhaupt,  Kenntalsse,  Redlichkeit,  Fleiß  und
bisherige  Berdienste,  nach  Maßgabe  der  hierüber  erforderten  Berichte  der  Landesund
  Kreis=  Behörden,  gewissenhaft  berücksichtigt,  die  Staats--Diener  enständig  delohnt,
  und  die,  welche  durch  die  neue  Organisation  etwas  verlieren)  für  ihre  Per-(i#on
  eine  billige  Entschädigung  erhalten  sollen.