211
Art. 26.
Realgewerbeberechtigungen erhalten, soweit sie nicht im Grundbuch—
anlegungsverfahren zu berücksichtigen sind, ein Grundbuchblatt nur auf Antrag
des Berechtigten und unter den Voraussetzungen, unter welchen nach Maßgabe
des Gesetzes über die Verpfändung der Gewerbsberechtigungen, vom 25. Juni
1847 (Regierungsblatt Seite 171) für die Berechtigung ein besonderes Folium
im Hypothekenbuch anzulegen wäre.
Art. 27.
Für Realgewerbeberechtigungen, welche ein Blatt im Grundbuch erhalten
haben, sowie für die im § 128 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bezeichneten, an einem Grundstücke bestehenden vererblichen und
übertragbaren Nutzungsrechte gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und
dieses Gesetzes.
Art. 28.
Nach Ablauf von dreißig Jahren seit dem Zeitpunkt, in welchem das
Grundbuch für einen Grundbuchbezirk als angelegt anzusehen ist, erlöschen
Hypotheken und sonstige im Hypothekenbuch eingezeichnete Rechte, soweit sie
nicht in das Grundbuch übernommen worden sind, kraft Gesetzes.
Persönliche Rechtsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt.
Art. 29.
Inwieweit in Grundbuchsachen Gebühren und Auslagen von den Be-
teiligten zu erheben sind, wird bis zum Erlaß gesetzlicher Vorschriften hierüber
durch Höchste Verordnung bestimmt.
Art. 30.
Das gegenwärtige Gesetz tritt, soweit es für die Anlegung des Grund-
buchs in Betracht kommt, mit seiner Verkündung, im übrigen für jeden Grund-
buchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist.
Das Staatsministerium ist mit seiner Ausführung beauftragt.