Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Art. 26. 
Realgewerbeberechtigungen erhalten, soweit sie nicht im Grundbuch— 
anlegungsverfahren zu berücksichtigen sind, ein Grundbuchblatt nur auf Antrag 
des Berechtigten und unter den Voraussetzungen, unter welchen nach Maßgabe 
des Gesetzes über die Verpfändung der Gewerbsberechtigungen, vom 25. Juni 
1847 (Regierungsblatt Seite 171) für die Berechtigung ein besonderes Folium 
im Hypothekenbuch anzulegen wäre. 
Art. 27. 
Für Realgewerbeberechtigungen, welche ein Blatt im Grundbuch erhalten 
haben, sowie für die im § 128 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche bezeichneten, an einem Grundstücke bestehenden vererblichen und 
übertragbaren Nutzungsrechte gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und 
dieses Gesetzes. 
Art. 28. 
Nach Ablauf von dreißig Jahren seit dem Zeitpunkt, in welchem das 
Grundbuch für einen Grundbuchbezirk als angelegt anzusehen ist, erlöschen 
Hypotheken und sonstige im Hypothekenbuch eingezeichnete Rechte, soweit sie 
nicht in das Grundbuch übernommen worden sind, kraft Gesetzes. 
Persönliche Rechtsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 29. 
Inwieweit in Grundbuchsachen Gebühren und Auslagen von den Be- 
teiligten zu erheben sind, wird bis zum Erlaß gesetzlicher Vorschriften hierüber 
durch Höchste Verordnung bestimmt. 
Art. 30. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt, soweit es für die Anlegung des Grund- 
buchs in Betracht kommt, mit seiner Verkündung, im übrigen für jeden Grund- 
buchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist. 
Das Staatsministerium ist mit seiner Ausführung beauftragt.
	        
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