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85.
Wenn Verdacht vorliegt, daß die in § 4 gedachten Fuhrwerke über das
dort bezeichnete Maß hinaus beladen sind, so dürfen die zur Handhabung der
Straßenpolizei berufenen Beamten die zur Ermittelung des Gewichts der Ladung
erforderlichen Erhebungen vornehmen.
Ergibt sich hierbei eine Überschreitung des bezeichneten Höchstgewichts, so
sind die durch die Gewichtsermittelung entstandenen Kosten von dem Führer
des Fuhrwerks zu tragen. Andernfalls sind diese Kosten von dem zur Unter-
haltung der Chaussee Verpflichteten zu tragen; dagegen steht dem Führer oder
Besitzer des Fuhrwerks ein Entschädigungsanspruch wegen des durch die Gewichts-
ermittelung herbeigeführten Zeitverlustes in keinem Falle zu.
86.
Wird zur Fortbewegung einer Last auf Chausseen eine Bespannung von
mehr als 8 Pferden gebraucht, so ist hierzu mit Ausnahme derjenigen Fälle,
in denen es sich nur um vorübergehende Vorspannleistung handelt, die besondere
Erlaubnis des zuständigen Bezirksdirektors erforderlich. Dieser Genehmigung
bedarf es ebenfalls zum Befahren der Chausseen mit Straßenlokomotiven und
sonstigen mit Dampf bewegten Fahrzeugen.
Die Kosten für die in solchen Fällen als erforderlich erachteten Sicher—
heitsvorkehrungen hat der Eigentümer des Fahrzeugs zu tragen.
Wer auf Chausseen mit Fahrzeugen, die durch Dampf bewegt werden,
einen regelmäßigen Betrieb zur Beförderung von Personen oder Lasten unter—
nehmen will, bedarf dazu der Konzession des unterzeichneten Staatsministeriums,
durch welche auch die Bestimmungen für die Benutzung der Chausseen durch
ein solches Unternehmen zu regeln sind.
§ 7.
Kein auf Chausseen fahrendes Fuhrwerk, mit Ausnahme der Erntefuhren
innerhalb des betreffenden Gemeindebezirks, darf breiter als 2,8 Meter und
höher als 4,2 Meter von der Oberfläche der Fahrbahn an bis zum höchsten
Punkt der Ladung gemessen geladen sein. Wenn Unterführungen in Eisenbahn-
oder Straßendämmen zu passieren sind, muß die Ladungshöhe mindestens
8 Zentimeter geringer sein, als die Lichthöhe der niedrigsten Unterführung.
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