Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit  der
1.  Mai  1907
bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht  Zehntel  der  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom  1.  Mai  d.  J.  an
(§  107  des  Ges.  vom  10.  Mai  1899)  an  die  Ortssteuereinnahmen  abzuführen.
Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  ist,
den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung  zu  übersenden.
Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Reste  ist  nach  §  55  der  Ausführungsverordnung
  vom  24.  Mai  1899  (Regierungsblatt  Seite  291)  zu  verfahren.
Weimar,  am  17.  April  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[/27|  II.  In  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land=  und
Wasserwegen  (Sprengstoffverordnung)  vom  8.  März  1894,  Regierungsblatt  Seite  19,
wird  hierdurch  verordnet  was  folgt:

1.  Die  Fußnote  zur  Überschrift  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Bestimmungen  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Eisenbahnen  sind  in
der  Militärtransportordnung  vom  18.  Jannar  1899  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  15)  enthalten.“

2.  In  Ziffer  I  Abs.  1  werden  die  Worte:  „vom  15.  Juni  1893  in  der  Ministerial-Verordnung
  vom  28.  Juli  1893  (Regierungsblatt  Seite  110  folg.)  und  7.  September
  1893  (Regierungsblatt  Seite  123)“  ersetzt  durch:

„vom  8.  Juni  1905  in  der  Ministerialverordnung  vom  12.  September  1905
(Regierungsblatt  Seite  209)“.

3.  In  den  Zusatzvorschriften  „zu  §§  2  und  3“  werden  die  Worte  unter  a:
„des  §  35  Ziffer  7  der  Militärtrausportordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden
(Friedenstransportordnung)  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  23)
von  den  vereinigten  Ausschüssen  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  jeweilig  als  „zur  Gefahrklasse
  gehörig“  bezeichnet  sind“  ersetzt  durch: