Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

§  2.

Der  S.  D.  U.  V.  hat  in  Gera  eine  Geschäftsstelle  zu  unterhalten,  die
mit  mindestens  zwei  Ingenieuren  zu  besetzen  und  von  denen  der  eine  als  Leiter
der  Geschäftsstelle  zu  bezeichnen  ist.  Der  geschäftsleitende  Direktor  des  S.  D.  U.  V.,
dem  die  gleichen  Befugnisse  wie  den  Ingenieuren  bei  der  Geschäftsstelle  Gera
zustehen,  und  dessen  Stellvertreter  sind  dem  Ministerium  anzuzeigen.  Die  Ingenieure
der  Geschäftsstelle  Gera  bedürfen  vor  Beginn  ihrer  dienstlichen  Tätigkeit  der
Bestätigung  durch  das  Fürstliche  Ministerium,  Abteilung  für  das  Innere.

Der  S.  D.  U.  V.  hat  daher  für  jeden  der  von  ihm  in  der  Geschäftsstelle
Gera  angestellten  Ingenieure,  ehe  er  ihn  mit  amtlichen  Handlungen  der  in  §  1
bezeichneten  Art  betrauen  darf,  die  Genehmigung  des  Fürstlichen  Ministeriums,
Abteilung  für  das  Innere,  einzuholen.  Die  erteilte  Genehmigung  ist  widerruflich
und  erlischt  mit  dem  Ausscheiden  der  Ingenieure  aus  der  Geschäftsstelle  Gera.

Der  geschäftsleitende  Direktor  und  gegebenenfalls  dessen  Stellvertreter
haben  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  zugelassene  Ingenieur  seinen  Fähigkeiten  und
Erfahrungen  entsprechend  mit  amtlichen  Handlungen  betraut  wird.

Dem  Verwaltungsrat  des  S.  D.  U.  V.  muß  ein  Kesselbesitzer  aus  dem
Fürstentum  Reuß  j.  L.  als  Mitglied  angehören.

83.

Gesuche  zur  Genehmigung  neuer  oder  Veränderung  bestehender  Dampfkesselanlagen
  sind  an  die  in  §  1  der  Ministerial-Verordnung  vom  2.  März  1911
bezeichnete  Behörde  zu  richten  und  zur  Beschleunigung  des  Verfahrens  bei  der
Geschäftsstelle  in  Gera  des  G.  D.  U.  V.  einzureichen,  bei  welcher  dieselben  durch
einen  nach  §  2  der  gegenwärtigen  Verordnung  ermächtigten  Ingenieur  gemäß
§&  7  Absatz  1  und  2,  Satz  1  der  Ministerial-Verordnung  vom  2.  März  1911
nach  etwa  erforderlicher  Vervollständigung  und  Berichtigung  zu  prüfen  sind.  Die
Gesuche  sind  nach  Unterzeichnung  der  geprüften  Anlagen  mit  Gutachten  an  die
Fülrstliche  Gewerbeinspektion  weiterzugeben.

5  4.

In  der  Geschäftsstelle  Gera  des  S.  D.  U.  V.  sind  die  Akten  der  Dampfkessel
  für  jede  Anlage  gesondert  zu  führen.  Dieselben  sind  Eigentum  des  Staates.
Die  in  §  7  Absatz  3  letzter  Satz  der  Verordnung  vom  2.  März  1011  erwähnten
Stücke  der  Beilagen  und  die  Abschrift  der  Genehmigungsurkunde,  die  in  §  11
a.  a.  O.  genannten  zweiten  Stücke  der  Zeugnisse  über  die  Bauprllfung  und  die