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Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 1 bis 48 auf das
Bergwerkseigentum mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die
beiden ersten Rubriken des Berg- und Berghypothekenbuchs die Stelle
des Grundsteuerkatasters vertreten. In der Bekanntmachung, welche hier-
nach das Grundbuchamt gemäß Art. 22 zu erlassen hat, ist darauf hin-
zuweisen, daß sich die Anmeldungspflicht nicht auf Grundstücke erstreckt,
die zu einem Bergwerke gehören.
Art. 53.
oterete Beauf Die gegenwärtige Verordnung tritt, soweit sie für die Anlegung des
ministeriums. Grundbuchs in Betracht kommt, mit ihrer Verkündung, im übrigen für
jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grund-
buch als angelegt anzusehen ist.
Das Staatsministerium wird mit ihrer Ausführung beauftragt.
Dieses wird zugleich ermächtigt, wenn nötig, für diejenigen öffentlichen
Bekanntmachungen, welche nach der gegenwärtigen Verordnung in der
Weimarischen Zeitung erfolgen sollen, ein anderes Blatt zu bestimmen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 11. März 1908.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
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