Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 1 bis 48 auf das 
Bergwerkseigentum mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die 
beiden ersten Rubriken des Berg- und Berghypothekenbuchs die Stelle 
des Grundsteuerkatasters vertreten. In der Bekanntmachung, welche hier- 
nach das Grundbuchamt gemäß Art. 22 zu erlassen hat, ist darauf hin- 
zuweisen, daß sich die Anmeldungspflicht nicht auf Grundstücke erstreckt, 
die zu einem Bergwerke gehören. 
Art. 53. 
oterete Beauf Die gegenwärtige Verordnung tritt, soweit sie für die Anlegung des 
ministeriums. Grundbuchs in Betracht kommt, mit ihrer Verkündung, im übrigen für 
jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist. 
Das Staatsministerium wird mit ihrer Ausführung beauftragt. 
Dieses wird zugleich ermächtigt, wenn nötig, für diejenigen öffentlichen 
Bekanntmachungen, welche nach der gegenwärtigen Verordnung in der 
Weimarischen Zeitung erfolgen sollen, ein anderes Blatt zu bestimmen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 11. März 1908. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
1908 21
	        
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