Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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genommenen  Kranken  außer  Kraft.  Der  Nachtrag  vom  16.  April  1906  über  die
Aufnahme  Kranker  in  die  Klassen  la  und  Ib  der  klinischen  Landesanstalten  —
Regierungsblatt  S.  133  —  bleibt  in  Geltung.

Die  über  die  Aufnahme  von  Kranken  in  die  allgemeinen  Krankenräume  der
klinischen  Landesanstalten  (Klasse  II)  zwischen  dem  Großherzogtume  einerseits  und
anderen  Staaten,  Korporationen,  Vereinen,  Kassen  oder  Personen  andererseits  abgeschlossenen
  Vereinbarungen  werden  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  nicht
berührt.

Weimar,  den  4.  September  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[97]  Das  49.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  3523  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Verordnung  vom  17.  April  1901
wegen  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und  eines  Zollzuschlags
auf  Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Haiti.  Vom  28.  Angust  1908.
„  3524  Bekanntmachung,  betr.  die  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Kapland  und
Natal.  Vom  26.  August  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  38:
S.  368  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche,  welche  sich  krankheitshalber  in  Davos  und  Arosa  aufhalten.

 

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