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urkunde) beseitigt, 1833 das Obersteuercollegium und das Geheime
Finanzcollegium aufgehoben unter Vereinigung des Finanzwesens
im Finanzministerium, dem die nöthigen Unterbehörden in neuer
Gliederung untergeordnet wurden. 1842 wurde die Oberrechnungs-
kammer geschaffen.
Im Gebiet der Justiz und der inneren Verwaltung begann
die neue Organisation mit den Gesetzen A CD von 1835.
Durch das B Gesetz insbesondere wurde das Appellationsgericht,
das Oberhofgericht und das Landesjustizcollegium aufgehoben und
die Gerichtsbarkeit der höheren Verwaltungsbehörden beseitigt, da-
gegen 4 Appellationsgerichte und ein Oberappellationsgericht ein-
gerichtet. Durch die Verordnung vom 6. April 1835 wurden die
bisherigen Kreishauptmannschaften und die Landesdirection aufge-
hoben; ihre Aufgaben gingen zum Theil an das Ministerium des
Innern über. Es wurde aber gleichzeitig das ganze Königreich
in 4 Kreise getheilt (Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau) und
in jedem Kreis eine collegiale Kreisdirection als allgemeine Mittel-
stufe, besonders aber für die innere Verwaltung, in der Unter-
ordnung unter das Ministerium des Innern geschaffen. 1842
erhielten die Amtshauptmannschaften eine neue Instruction, durch
welche ihre Befugnisse gegenüber der Justiz vermindert wurden
(s. auch Verordnung vom 22. März 1845). Durch das Gesetz
vom :-2. Juni 1846 wurden Friedensrichter eingerichtet. Nach-
dem dann weiter das Gesetz vom 23. November 1848 sehr radical
durchgegriffen hatte, nahm die umfängliche Gesetzgebung vom
11. August 1855 unter Aufhebung des Gesetzes von 1848 die
Aufgabe weiter auf. Die Gerichtsbarkeit wurde ausschließlich
Königlichen Gerichten übertragen. An die Stelle aller bisherigen
Untergerichte traten die Gerichtsämter und die Bezirksgerichte.
Das Friedensrichterinstitut wurde neu organisirt. Die Verwal-
tungsobrigkeit der früheren Untergerichte ging auf die Gerichts-
ämter über, soweit sie nicht den Stadträthen zukam, in Unter-
ordnung unter die Verwaltungsbehörden. Den Gutsherren blieben
aber auch jetzt noch gewisse obrigkeitliche Befugnisse, namentlich
die unmittelbare Locolpolizei. Die Gesetzgebung von 1873 (Or
ganisationsgesetz vom 21. April, Gemeindegesetze) entzog den Ge-
richtsämtern die Verwaltungsobrigkeit, unter Uebertragung derselben
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