Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 113 — 
urkunde) beseitigt, 1833 das Obersteuercollegium und das Geheime 
Finanzcollegium aufgehoben unter Vereinigung des Finanzwesens 
im Finanzministerium, dem die nöthigen Unterbehörden in neuer 
Gliederung untergeordnet wurden. 1842 wurde die Oberrechnungs- 
kammer geschaffen. 
Im Gebiet der Justiz und der inneren Verwaltung begann 
die neue Organisation mit den Gesetzen A CD von 1835. 
Durch das B Gesetz insbesondere wurde das Appellationsgericht, 
das Oberhofgericht und das Landesjustizcollegium aufgehoben und 
die Gerichtsbarkeit der höheren Verwaltungsbehörden beseitigt, da- 
gegen 4 Appellationsgerichte und ein Oberappellationsgericht ein- 
gerichtet. Durch die Verordnung vom 6. April 1835 wurden die 
bisherigen Kreishauptmannschaften und die Landesdirection aufge- 
hoben; ihre Aufgaben gingen zum Theil an das Ministerium des 
Innern über. Es wurde aber gleichzeitig das ganze Königreich 
in 4 Kreise getheilt (Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau) und 
in jedem Kreis eine collegiale Kreisdirection als allgemeine Mittel- 
stufe, besonders aber für die innere Verwaltung, in der Unter- 
ordnung unter das Ministerium des Innern geschaffen. 1842 
erhielten die Amtshauptmannschaften eine neue Instruction, durch 
welche ihre Befugnisse gegenüber der Justiz vermindert wurden 
(s. auch Verordnung vom 22. März 1845). Durch das Gesetz 
vom :-2. Juni 1846 wurden Friedensrichter eingerichtet. Nach- 
dem dann weiter das Gesetz vom 23. November 1848 sehr radical 
durchgegriffen hatte, nahm die umfängliche Gesetzgebung vom 
11. August 1855 unter Aufhebung des Gesetzes von 1848 die 
Aufgabe weiter auf. Die Gerichtsbarkeit wurde ausschließlich 
Königlichen Gerichten übertragen. An die Stelle aller bisherigen 
Untergerichte traten die Gerichtsämter und die Bezirksgerichte. 
Das Friedensrichterinstitut wurde neu organisirt. Die Verwal- 
tungsobrigkeit der früheren Untergerichte ging auf die Gerichts- 
ämter über, soweit sie nicht den Stadträthen zukam, in Unter- 
ordnung unter die Verwaltungsbehörden. Den Gutsherren blieben 
aber auch jetzt noch gewisse obrigkeitliche Befugnisse, namentlich 
die unmittelbare Locolpolizei. Die Gesetzgebung von 1873 (Or 
ganisationsgesetz vom 21. April, Gemeindegesetze) entzog den Ge- 
richtsämtern die Verwaltungsobrigkeit, unter Uebertragung derselben 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.