Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 45
Prozesse zu vermeiden, sowie aus der ihr zu
Grunde liegenden Erwägung ergebe, daß die höhere
Behörde voraussichtlich in vielen Fällen ohne Betretung
des Rechtsweges Abhilfe gegen rechtsverletzende
Akte oder Bescheide der niederen Behörden
verschaffen werde. — Gönner, Comm. zum
Proz.-Ges. v. 1819 S. 124; Verh. d. GGA. d. K.
d. A. 1863/65 Beil. Bd. 2 Abth. 2 S. 71, 72—
Alles das treffe hier nicht zu. Obwohl gezwungen,
ihren Widerspruch in Form einer Klage geltend
zu machen, sei die H. im Wesen dennoch nicht in
der Lage eines Klägers, sie verfahre nicht angriffsweise,
sondern vertheidige sich gegen
einen gegen sie erfolgten Angriff. Der Fortgang
dieses Verfahrens könne durch Betreten des
im Art. 176 bezeichneten Weges nicht mehr gehemmt
werden, ein Einhalt der Vollstreckung bezweckender
Antrag sei vielmehr gemäß Prog.-O. Art. 874
bzhw. 873 durch die Erhebung der Wider—
spruchsklage bedingt. Eine andere Auslegung
des Art. 176 würde jeden, der das ihm an einer
zum Gegenstande der Vollstreckung gemachten Sache
zustehende Eigenthum durch Widerspruch wahren
wolle, an ihm vom Gesetze eingeräumten Rechten
verkürzen und den Gesetzgeber mit sich selbst in
Widerspruch bringen. — Urth. v. 13. Nov.
HVNr. 2669.
Art. 323 und 330 S. Art. 1.
Art. 920. Nach diesem Artikel wird ein anderer
Nachweis des Pfandrechtes, als er im Besitze
des Pfandes enthalten ist, nicht erfordert. In dieser
Hinsicht wurde dem Pfandgläubiger die Anschließung
erleichtert, weil ihm die Verpflichtung
auferlegt worden ist, das gepfändete Faustpfand
herauszugeben, und er deßhalb in Schaden kommen
könnte, wenn ihm der sofortige Nachweis des