Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  45

Prozesse  zu  vermeiden,  sowie  aus  der  ihr  zu
Grunde  liegenden  Erwägung  ergebe,  daß  die  höhere
Behörde  voraussichtlich  in  vielen  Fällen  ohne  Betretung
  des  Rechtsweges  Abhilfe  gegen  rechtsverletzende
  Akte  oder  Bescheide  der  niederen  Behörden
  verschaffen  werde.  —  Gönner,  Comm.  zum
Proz.-Ges.  v.  1819  S.  124;  Verh.  d.  GGA.  d.  K.
d.  A.  1863/65  Beil.  Bd.  2  Abth.  2  S.  71,  72—
Alles  das  treffe  hier  nicht  zu.  Obwohl  gezwungen,
ihren  Widerspruch  in  Form  einer  Klage  geltend
zu  machen,  sei  die  H.  im  Wesen  dennoch  nicht  in
der  Lage  eines  Klägers,  sie  verfahre  nicht  angriffsweise,
  sondern  vertheidige  sich  gegen
einen  gegen  sie  erfolgten  Angriff.  Der  Fortgang
  dieses  Verfahrens  könne  durch  Betreten  des
im  Art.  176  bezeichneten  Weges  nicht  mehr  gehemmt
werden,  ein  Einhalt  der  Vollstreckung  bezweckender
Antrag  sei  vielmehr  gemäß  Prog.-O.  Art.  874
bzhw.  873  durch  die  Erhebung  der  Wider—
spruchsklage  bedingt.  Eine  andere  Auslegung
des  Art.  176  würde  jeden,  der  das  ihm  an  einer
zum  Gegenstande  der  Vollstreckung  gemachten  Sache
zustehende  Eigenthum  durch  Widerspruch  wahren
wolle,  an  ihm  vom  Gesetze  eingeräumten  Rechten
verkürzen  und  den  Gesetzgeber  mit  sich  selbst  in
Widerspruch  bringen.  —  Urth.  v.  13.  Nov.
HVNr.  2669.

Art.  323  und  330  S.  Art.  1.

Art.  920.  Nach  diesem  Artikel  wird  ein  anderer
  Nachweis  des  Pfandrechtes,  als  er  im  Besitze
des  Pfandes  enthalten  ist,  nicht  erfordert.  In  dieser
  Hinsicht  wurde  dem  Pfandgläubiger  die  Anschließung
  erleichtert,  weil  ihm  die  Verpflichtung
auferlegt  worden  ist,  das  gepfändete  Faustpfand
herauszugeben,  und  er  deßhalb  in  Schaden  kommen
  könnte,  wenn  ihm  der  sofortige  Nachweis  des