Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

38  Erbschaftsanfall  an  Verschollene

tigen,  welche  ihnen  die  in  eine  Region  ewiger  Nebel
verhüllte  Konkurrenz  des  Verschollenen  für  ihr  Nachrücken
  in  den  Weg  legt,  und  dadurch  ohne  Aufenthalt
  eine  Pmisikation  der  Bedingniß  des  Amnfalles
an  sie  herbeizuführen.

Zu  diesem  Ende  schlug  der  dem  so  eben  erwähnten
  nächst  vorhergehende  Punkt  lit.  d  der
früheren  Erörterung  vor,  durch  öffentliche  Vorladungen,
  für  welche  das  Maaß  der  entsprechenden  Veröffentlichung
  in  richterlichem  Ermessen  steht,  nach
Kräften  dahin  zu  wirken,  den  Verschollenen  wieder
zur  Stelle  zu  bringen  und  ihm  zu  diesem  Behufe
das  Ptäjudiz  vorzustecken,  daß  im  Falle  seines
Nichterscheinens  in  der  beigefügten  Frist  ohne  Rücksicht
  auf  seine  Betheiligung  mit  der  Verfügung  über
die  Erbschaft  ganz  so  verfahren  würde,  als  sei  er
gar  nicht  vorhanden  oder  wieder  zurückgetreten.  Ven
der  poena  repudinti  unterscheidet  sich  diese  Folge
darin,  daß  der  Repudiant  als  contumal  ohne  Restitution
  die  hereditalis  petitio  nicht  anstellen
könnte,  was  jedoch  für  den  unerwaiteten  Fall  einer
sräteren  Zurückkunft  dem  in  vorbemerkter  Weise
Geladenen  nicht  abgeschnitten  wäre.  Man  wendete
dagegen  ein,  eine  so  formulitte  Ladung  und  die
Vethängung  ihrer  Folgen  stehe  nicht  auf  dem
Rechtsboden,  könne  sich  auf  kein  Gesetz  stützen.
Dieser  Punkt  bedarf  daher  einer  näheren  Prüfung
und  ist  derselben  auch  würbig.

Das  röm,.  Recht  wollte  die  Ungewißheit  über
den  Erwerb  angefallener  Erbschaften  sich  nicht  auf
unbestimmte  Zeit  hinaus  verlängern  lassen;  zu  diesem
  Ende  führte  dasselbe  das  jus  deliberandi  ein.
Die  Deliberationsfrist  lief  zwar  nicht  von  Rechtswegen,
  konnte  jedoch  auf  Andrängen  der  Mit=  oder
nachgesetzten  Erben,  der  Intestaterben  und  Erbschaftsgläubiger
  dem  unschlüssigen  odet  saumseligen  Erben
auf  eine  gewisse,  den  Umständen  angemessene  Zeit