38 Erbschaftsanfall an Verschollene
tigen, welche ihnen die in eine Region ewiger Nebel
verhüllte Konkurrenz des Verschollenen für ihr Nachrücken
in den Weg legt, und dadurch ohne Aufenthalt
eine Pmisikation der Bedingniß des Amnfalles
an sie herbeizuführen.
Zu diesem Ende schlug der dem so eben erwähnten
nächst vorhergehende Punkt lit. d der
früheren Erörterung vor, durch öffentliche Vorladungen,
für welche das Maaß der entsprechenden Veröffentlichung
in richterlichem Ermessen steht, nach
Kräften dahin zu wirken, den Verschollenen wieder
zur Stelle zu bringen und ihm zu diesem Behufe
das Ptäjudiz vorzustecken, daß im Falle seines
Nichterscheinens in der beigefügten Frist ohne Rücksicht
auf seine Betheiligung mit der Verfügung über
die Erbschaft ganz so verfahren würde, als sei er
gar nicht vorhanden oder wieder zurückgetreten. Ven
der poena repudinti unterscheidet sich diese Folge
darin, daß der Repudiant als contumal ohne Restitution
die hereditalis petitio nicht anstellen
könnte, was jedoch für den unerwaiteten Fall einer
sräteren Zurückkunft dem in vorbemerkter Weise
Geladenen nicht abgeschnitten wäre. Man wendete
dagegen ein, eine so formulitte Ladung und die
Vethängung ihrer Folgen stehe nicht auf dem
Rechtsboden, könne sich auf kein Gesetz stützen.
Dieser Punkt bedarf daher einer näheren Prüfung
und ist derselben auch würbig.
Das röm,. Recht wollte die Ungewißheit über
den Erwerb angefallener Erbschaften sich nicht auf
unbestimmte Zeit hinaus verlängern lassen; zu diesem
Ende führte dasselbe das jus deliberandi ein.
Die Deliberationsfrist lief zwar nicht von Rechtswegen,
konnte jedoch auf Andrängen der Mit= oder
nachgesetzten Erben, der Intestaterben und Erbschaftsgläubiger
dem unschlüssigen odet saumseligen Erben
auf eine gewisse, den Umständen angemessene Zeit