Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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scheine  nicht  abzugeben  sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,
welche  den  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „(MP)“  tragen,  sind  jedoch
stets  an  den  Empfänger  selbst  zu  bestellen;  ebenso  werden  Telegramme  mit  dem
Vermerk  „postlagernd“  oder  „(P)“  bä.  „telegraphenlagernd“  oder  „(TR)“  nur  dem
Empfänger  oder  seinem  Bevollmächtigten  nach  gehörigem  Ausweis  ausgehändigt.
Telegramme,  welche  die  Bezeichnung  eboahnhoflager  tragen,  werden  an  den
Behnhofzvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  abgegeben.

l  ie  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,
wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirth  rc.  des  Gasthofes
mit  dem  Ersuchen  abgegeben,  dos  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen
und  dem  Empfänger  bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Am  Tage  nach  der  ersfolgten
  Uebergabe  eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe  an
den  Empfänger  inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten  gegen
Hinterlassung  eines  Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt
zurückgebracht.  Diese  erläßt  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt;
  im  Uebrigen  wird  das  Telegramm  wie  alle  sonstigen  unbestellbaren  Telegramme
  behandelt.

IX  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  Jemand  aufzufinden,  der  das
Telegraunn  annimmt,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,
für  welches  ein  Empfangeschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung
eines  Telegramms  ohne  Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg
der  Bestellung  nicht  darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  ꝛc.
des  Empfängers  zurückzulassen  oder  an  die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm
  selbst  aber  zur  Austalt  zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,  welche  mit
dem  Vermerk  Ceigenhändig  zu  bestellen  oder  „(MP)“  versehen  sind,  ist  in  gleicher
Weisc  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete  Empfänger  selbst  nicht  angetroffen  wird.

X  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen
den  Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  Anderen  aushändigt,
hat  der  Letztere  in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“
und  den  Namen  des  Empfängers  beizufügen.

Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

*  21.

I  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Un-  ta  tt
bestelbarkeit  wird  der  Aufgabeanstalt  trlegruphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  o
Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres  aus
densricher  Veranlassung  beseitigt  werden  kann  und  muß,  zund  ist  der  Absender  des
unbestellbaren  Telegramms  aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere  Weise  mit  enügender=Sicherheit
  bekannt:  dann  wird  die  W  aad  *  sobald  als
Üübermittelt.  Der  Aufgeber  kann  die  Tufschrift  des  unbestellbar  gemeldeten  Telegramms
  nur  durch  ein  bezahltes  Telegramm  in  Form  einer  gebühr  ichügen
Dienstnotiz  vervollständigen,  berichtigen  oder  bestätigen.

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