Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Feststelung des 
teuerpflichtigen 
Gewichte 
des Malzes. 
Genehmigungs- 
ich. 
Selbsttätige 
Wäge- 
vorrichtungen. 
Umfang der 
Benützung. 
Mühlbuch 
Anzeige des 
jeweiligen Malz-= 
schrotene. 
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zu vermerken. Der Vortrag auf dem Malzschein ist vom Müller sofort zu unter- 
zeichnen. 
(3) Die Bestimmungen in Artikel 39 finden auch auf öffentliche mit einer selbst- 
tätigen Wägevorrichtung versehene Malzmühlen Anwendung. 
Artikel 32. 
(1) Das steuerpflichtige Gewicht des Malzes bemißt sich, sofern das Malz auf 
einer öffentlichen, nicht mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen Malzmühle 
geschrotet worden ist, nach dem Ergebnisse der Verwiegung in der Mühle. 
(2) Ist das Malz auf einer ösfentlichen, mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung 
versehenen Malzmühle geschrotet worden, so ist für das steuerpflichtige Gewicht des 
Malzes die Anzeige der Wägevorrichtung ausschließlich maßgebend, soweit nicht diese 
Anzeige als unrichtig festgestellt werden kann. 
b) Das Schroten von Malz auf eigenen Malzmühlen. 
Artikel 33. 
(1) Wer Malz auf einer eigenen Malgmühle schroten will, hat die Genehmigung 
der Steuerbehörde einzuholen. 
(2) Die Einholung der Genehmigung hat bei Neuaufstellung einer Mühle vor 
der Aufstellung, in anderen Fällen vor Beginn des Betriebs zu erfolgen. 
(3) Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Artikel 34. 
Die in Art. 24 bezüglich der öffentlichen Malzmühlen, deren Mahlgänge mit 
Zylinderwalzen betrieben werden, gegebenen Vorschriften haben auch auf die eigenen 
Malzmühlen Anwendung zu finden. 
Artikel 35. 
(1) Auf einer eigenen Malzmühle darf nur steuerpflichtiges Malz, welches für 
den eigenen Bedarf des Betriebsberechtigten bestimmt ist, geschrotet werden. 
(2) Ausnahmen können von der Steuerbehörde unter den erforderlichen über- 
wachungsmaßregeln zugelassen werden. 
Artikel 36. 
(1) Der Inhaber einer eigenen Malzmühle hat nach näherer Anordnung der 
Steuerverwaltung ein Mühlbuch zu führen, in welches sofort nach jedem Schroten von 
Malz der Stand des Zählwerkes der Wägevorrichtung einzutragen ist. 
(2) Das Mühlbuch ist sorgfältig an dem von der Steuerbehörde bestimmten Orte 
aufzubewahren, den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen, zur bestimmten 
Frist abzuschließen und an die Steuerbehörde abzuliefern. 
Artikel J37. 
Will der Inhaber einer genehmigten eigenen Malzmühle Malz schroten, so hat 
er der Steuerbehörde jeweilig rechtzeitig schriftlich Anzeige nach näherer Anordnung 
der Steuerverwaltung zu erstatten.
	        
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