Begriff der Malz-
aufsc gahinter
ziehung.
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Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des
Wertes der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer
Geldsumme von 10 A bis 5000 X aufzuerlegen.
(4) Die Strafbestimmungen in Abs. 1 und 3 finden auch auf Zuwiderhandlun-
gen gegen ein nach Artikel 2 Abs. 3 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung
von Zubereitungen der im Artikel 2 Abs. 4 bezeichneten Art Anwendung. Im letz-
teren Falle sind auch die verbotswidrig in Verkehr gebrachten Zubereitungen einzu-
ziehen.
Artikel 52.
Wer es unternimmt, den Malzaufschlag dem Staate vorzuenthalten oder einen
Erlaß oder eine Vergütung des Malzaufschlags in einem Betrage zu erlangen, der
nicht oder nur in geringerer Höhe zu bean spruchen war, macht sich der Hinterziehung
des Malzaufschlags schuldig.
Artikel 33.
Die Hinterziehung des Malzaufschlags wird insbesondere dann als vollbracht
angenommen:
1. wenn Malz in eine zum Schroten von Malz nicht zugelassene Mühle
oder ohne den vorgeschriebenen Malzschein in eine Malzmühle gebracht
wird;
2. wenn die Menge des in eine öffentliche Malzmühle gebrachten Malzes
die im Malzschein angegebene Menge um mehr als 5 vom Hundert
übersteigt;
3. wenn das für einen malzaufschlagfreien Zweck geschrotete Malz zur
Bierbereitung verwendet oder an einen Dritten abgegeben wird;
4. wenn bei einem Antrag auf Vergütung oder Erlaß des Malzaufschlags
die malzaufschlagpflichtige Malzmenge oder die Menge des aus steuer-
pflichtigem Malze gewonnenen Erzeugnisses zu hoch angegeben oder wenn
zur Erlangung einer Vergütung oder eines Erlasses des Malzaufschlags,
der nicht oder in geringerem Maße zu beanspruchen war, sonstige wahr-
heitswidrige Angaben gemacht werden, die geeignet sind, zu einer Ver-
kürzung des Malzaufschlags zu führen;
wenn in einer öffentlichen Malzmühle ohne selbsttätige Wägevorrichtung
die Verwiegung des Malzes unterlassen wird oder wenn in einer öffent-
lichen mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen Malzmühle Malz
auf einen mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung nicht versehenen Mahl-
gang gebracht wird;
6. wenn in einer öffentlichen Mühle Malz zum Schroten ohne den vorge-
schriebenen Malzschein übernommen oder auf dem Malzschein oder in
das Mühlbuch ein zu niedriges Gewicht für das geschrotete Malz ein-
getragen oder der Eintrag auf dem Malzschein oder im Mühlbuch ganz
unterlassen wird;
7. wenn eine Malzmühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung in ihrer regel-
mäßigen Tätigkeit derart gestört oder, wenn auf eine derartige Mülhle
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