Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Begriff der Malz- 
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ziehung. 
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Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des 
Wertes der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer 
Geldsumme von 10 A bis 5000 X aufzuerlegen. 
(4) Die Strafbestimmungen in Abs. 1 und 3 finden auch auf Zuwiderhandlun- 
gen gegen ein nach Artikel 2 Abs. 3 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung 
von Zubereitungen der im Artikel 2 Abs. 4 bezeichneten Art Anwendung. Im letz- 
teren Falle sind auch die verbotswidrig in Verkehr gebrachten Zubereitungen einzu- 
ziehen. 
Artikel 52. 
Wer es unternimmt, den Malzaufschlag dem Staate vorzuenthalten oder einen 
Erlaß oder eine Vergütung des Malzaufschlags in einem Betrage zu erlangen, der 
nicht oder nur in geringerer Höhe zu bean spruchen war, macht sich der Hinterziehung 
des Malzaufschlags schuldig. 
Artikel 33. 
Die Hinterziehung des Malzaufschlags wird insbesondere dann als vollbracht 
angenommen: 
1. wenn Malz in eine zum Schroten von Malz nicht zugelassene Mühle 
oder ohne den vorgeschriebenen Malzschein in eine Malzmühle gebracht 
wird; 
2. wenn die Menge des in eine öffentliche Malzmühle gebrachten Malzes 
die im Malzschein angegebene Menge um mehr als 5 vom Hundert 
übersteigt; 
3. wenn das für einen malzaufschlagfreien Zweck geschrotete Malz zur 
Bierbereitung verwendet oder an einen Dritten abgegeben wird; 
4. wenn bei einem Antrag auf Vergütung oder Erlaß des Malzaufschlags 
die malzaufschlagpflichtige Malzmenge oder die Menge des aus steuer- 
pflichtigem Malze gewonnenen Erzeugnisses zu hoch angegeben oder wenn 
zur Erlangung einer Vergütung oder eines Erlasses des Malzaufschlags, 
der nicht oder in geringerem Maße zu beanspruchen war, sonstige wahr- 
heitswidrige Angaben gemacht werden, die geeignet sind, zu einer Ver- 
kürzung des Malzaufschlags zu führen; 
wenn in einer öffentlichen Malzmühle ohne selbsttätige Wägevorrichtung 
die Verwiegung des Malzes unterlassen wird oder wenn in einer öffent- 
lichen mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen Malzmühle Malz 
auf einen mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung nicht versehenen Mahl- 
gang gebracht wird; 
6. wenn in einer öffentlichen Mühle Malz zum Schroten ohne den vorge- 
schriebenen Malzschein übernommen oder auf dem Malzschein oder in 
das Mühlbuch ein zu niedriges Gewicht für das geschrotete Malz ein- 
getragen oder der Eintrag auf dem Malzschein oder im Mühlbuch ganz 
unterlassen wird; 
7. wenn eine Malzmühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung in ihrer regel- 
mäßigen Tätigkeit derart gestört oder, wenn auf eine derartige Mülhle 
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