Bestrafung von
idnungs-
widrigkeiten.
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oder zu Ungebühr beanspruchten Malzaufschlags bestimmt. Diese Strafe soll jedoch
in keinem Falle weniger als 60 4 betragen.
(2) Kann der Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malz-
aufschlags nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 60 K bis 20 000 MA
ein.
(38) Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr nach sich.
Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Ver-
gehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter
dem Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
Artikel 57.
(1) Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch dann ein, wenn die frühere
Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist.
(2) Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Malzaufschlaghinterziehung drei Jahre ver-
flossen sind.
(3) Teilnehmer an einer Malzaufschlaghinterziehung unterliegen der Strafer-
höhung wegen Rückfalls nur so weit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig ge-
macht haben.
Artikel 58.
Eine Geldstrafe von 1 4 bis 300 .X ist verwirkt, sofern nicht eine Hinter-
ziehung vorliegt:
1. wenn an dem Inhalt eines Malzscheins Anderungen vorgenommen wer-
den, sofern diese Anderungen nicht nach dem Strafgesetzbuche strafbar
sind;
2. wenn Malz zur Nachtzeit (Artikel 20) in eine öffentliche Malzmühle
gebracht oder von da zurückgebracht wird;
3. wenn Malz in eine andere als die im Malzscheine bezeichnete Malz-
mühle oder an einem anderen als dem im Malzschein angegebenen Tage
in die Malzmühle gebracht wird;
4. wenn im Falle des Artikels 27 Abs. 4 die vorgeschriebene Anzeige bei
der Steuerbehörde unterlassen wird;
5. wenn Malz auf einer öffentlichen Malzmühle zur Nachtzeit (Artikel 20)
zum Schroten angenommen, geschrotet oder verabfolgt wird;
6. wenn Malz in einer öffentlichen Malzmühle mit einem auf eine andere
Malzmühle lautenden Malzschein oder an einem anderen als dem im
Malzscheine bezeichneten Tage zum Schroten übernommen wird;
7. wenn in einer öffentlichen Malzmühle ohne selbsttätige Wägevorrichtung
mit dem Schroten des Malzes begonnen wird, bevor die Verwiegung des
Malzes vollständig beendet oder der vorgeschriebene Eintrag auf dem
Malzschein und im Mühlbuche vollzogen ist;
8. wenn in einer öffentlichen Malzmühle Malz verbotswidrig aufbewahrt
wird;