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Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 59 der Aus-
führungsverordnung vom 18. August 1909 (Regierungsblatt S. 235) zu verfahren.
Weimar, den 6. April 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
[29|] II. Nachdem der Bundesrat auf Grund des § 6 des Reichsgesetzes vom
3. Mai 1909 die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar
1910 (Reichs-Gesetzblatt S. 389 folg.) erlassen hat, tritt die Ministerialverordnung,
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, vom 5. September 1906 (Regierungs-
blatt 1906 Seite 301) am 1. April 1910 außer Kraft.
Als höhere Verwaltungsbehörde und als Polizeibehörde im Sinne der Bundes-
ratsverordnung vom 3. Februar 1910 wird der Bezirksdirektor bestimmt.
Bis zur anderweiten Feststellung der für die behördlichen Maßnahmen bei
Ausführung der Bundesratsverordnung zu erhebenden Gebühren werden die Ge-
bühren in der bisherigen Höhe erhoben.
Weimar, den 29. März 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(30)] III. In der nachstehenden Zusammenstellung bringen wir die Ergebnisse der
Viehzählung vom 1. Dezember 1909 zur öffentlichen Kenntnis.
Weimar, den 5. Februar 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.