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2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes außer-
halb des Großherzogtums dienende Anlage= und Betriebskapital.
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
Mbbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen, sofern und soweit
sie nicht als Bestandteil eines dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft
oder eines Gewerbes dienenden Anlage= und Betriebskapitals (Ziffer 1 4)
anzusehen sind.
§5.
Das Anlage= und Betriebskapital (§ 4 Ziffer 1 4) umfaßt die sämtlichen dem
betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, die einen in Geld schätz-
baren Wert haben.
Bei dem Betriebe der Landwirtschaft gehört das gesamte tote und lebende In-
ventar, einschließlich des den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Inventars, zum
steuerbaren Anlage= und Betriebskapital.
§ 6.
Das sonstige Kapitalvermögen (§ 4 Ziffer 1 5) unfaßt:
1. Kapitalforderungen aus Anlehen des Deutschen Reichs sowie aus Schuld-
briefen deutscher und nichtdeutscher Staaten, Gemeinden und anderer
öffentlicher Verbände,
2. den Wert von Aktien und Geschäftsanteilen jeder Art von Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, den Wert von Kuxen, von Geschäftsguthaben bei Ge-
nossenschaften und von Gesellschaftsanteilen und Gesellschaftseinlagen jeder
Art,
3. sonstige Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere Forderungen aus
Schuldverschreibungen, aus Lotterieanlehenslosen, aus Wechseln, Schatz-
scheinen, Darlehen usw., Kaufschillinge, Ablösungsbeträge, Sparkassegut-
haben, Dienst= und andere Kautionen, Hinterlegungsgelder, Abrechnungs-
und Kontokorrentguthaben,
4. in= und ausländisches bares Geld, Banknoten und Kassenscheine, mit Aus-
nahme der aus dem laufenden Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen
vorhandenen Beträge, Gold und Silber in Barren,