Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes außer- 
halb des Großherzogtums dienende Anlage= und Betriebskapital. 
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 
Mbbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen, sofern und soweit 
sie nicht als Bestandteil eines dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft 
oder eines Gewerbes dienenden Anlage= und Betriebskapitals (Ziffer 1 4) 
anzusehen sind. 
§5. 
Das Anlage= und Betriebskapital (§ 4 Ziffer 1 4) umfaßt die sämtlichen dem 
betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, die einen in Geld schätz- 
baren Wert haben. 
Bei dem Betriebe der Landwirtschaft gehört das gesamte tote und lebende In- 
ventar, einschließlich des den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Inventars, zum 
steuerbaren Anlage= und Betriebskapital. 
§ 6. 
Das sonstige Kapitalvermögen (§ 4 Ziffer 1 5) unfaßt: 
1. Kapitalforderungen aus Anlehen des Deutschen Reichs sowie aus Schuld- 
briefen deutscher und nichtdeutscher Staaten, Gemeinden und anderer 
öffentlicher Verbände, 
2. den Wert von Aktien und Geschäftsanteilen jeder Art von Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, den Wert von Kuxen, von Geschäftsguthaben bei Ge- 
nossenschaften und von Gesellschaftsanteilen und Gesellschaftseinlagen jeder 
Art, 
3. sonstige Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere Forderungen aus 
Schuldverschreibungen, aus Lotterieanlehenslosen, aus Wechseln, Schatz- 
scheinen, Darlehen usw., Kaufschillinge, Ablösungsbeträge, Sparkassegut- 
haben, Dienst= und andere Kautionen, Hinterlegungsgelder, Abrechnungs- 
und Kontokorrentguthaben, 
4. in= und ausländisches bares Geld, Banknoten und Kassenscheine, mit Aus- 
nahme der aus dem laufenden Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen 
vorhandenen Beträge, Gold und Silber in Barren,
	        
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