Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 10. 
Bei der Einschätzung von Grundstücken, deren nachhaltiger Wert bedingt 
wird durch eine ordnungsmäßige land= und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, 
ist der Wert nach den Verkaufswerten und den Pachtpreisen zu bemessen, die sich 
für Grundstücke gleicher Art nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahre er- 
mitteln lassen. 
Der Wert der Grundstücke, die einem bergbaulichen, einem Handels= oder 
Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem betreffenden 
Betriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu berücksichtigen. 
8 11. 
Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Anlage- und Betriebskapitals 
ist der gemeine Wert aller dem Betriebe dauernd oder vorübergehend gewidmeten 
oder ihm dienenden Gegenstände und Rechte zu Grunde zu legen. 
Als gemeiner Wert des Anlage- und Betriebskapitals gilt der Verkaufswert, 
den das Anlage= und Betriebskapital zur Zeit der Veranlagung unter der Vor- 
aussetzung hat, daß das Unternehmen als Ganzes unter normalen Verhältnissen 
und zum Fortbetriebe verkauft wird. 
Bei Land= oder Forstwirtschafts= und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige 
jährliche Abschlüsse stattfinden, kann das steuerbare Anlage= und Betriebskapital 
nach dem Stande am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs 
berechnet werden. 
12. 
Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten gelangen 
mit dem Nennwerte, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten mit 
dem Verkaufswert in Ansatz. · 
Im übrigen sind Wertpapiere, wenn sie in Deutschland einen Börsenkurs 
haben, nach diesem, anderenfalls nach ihrem Verkaufswerte zu veranschlagen. 
Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert in 
Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des 8 16 Abs. 4 oder Um— 
stände vorliegen, nach denen die Annahme eines von dem Neunwert abweichenden 
Verkaufswerts gerechtfertigt erscheint.
	        
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