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8 10.
Bei der Einschätzung von Grundstücken, deren nachhaltiger Wert bedingt
wird durch eine ordnungsmäßige land= und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung,
ist der Wert nach den Verkaufswerten und den Pachtpreisen zu bemessen, die sich
für Grundstücke gleicher Art nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahre er-
mitteln lassen.
Der Wert der Grundstücke, die einem bergbaulichen, einem Handels= oder
Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem betreffenden
Betriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu berücksichtigen.
8 11.
Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Anlage- und Betriebskapitals
ist der gemeine Wert aller dem Betriebe dauernd oder vorübergehend gewidmeten
oder ihm dienenden Gegenstände und Rechte zu Grunde zu legen.
Als gemeiner Wert des Anlage- und Betriebskapitals gilt der Verkaufswert,
den das Anlage= und Betriebskapital zur Zeit der Veranlagung unter der Vor-
aussetzung hat, daß das Unternehmen als Ganzes unter normalen Verhältnissen
und zum Fortbetriebe verkauft wird.
Bei Land= oder Forstwirtschafts= und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige
jährliche Abschlüsse stattfinden, kann das steuerbare Anlage= und Betriebskapital
nach dem Stande am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs
berechnet werden.
12.
Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten gelangen
mit dem Nennwerte, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten mit
dem Verkaufswert in Ansatz. ·
Im übrigen sind Wertpapiere, wenn sie in Deutschland einen Börsenkurs
haben, nach diesem, anderenfalls nach ihrem Verkaufswerte zu veranschlagen.
Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert in
Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des 8 16 Abs. 4 oder Um—
stände vorliegen, nach denen die Annahme eines von dem Neunwert abweichenden
Verkaufswerts gerechtfertigt erscheint.