Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 13. 
Behufs Ermittelung des Kapitalwerts von Nießbrauchsrechten, Apanagen, 
Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und 
Leistungen ist, sofern nicht der in § 8 Ziffer 1 vorgesehene Fall vorliegt, der 
Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der folgenden Vor- 
schriften zu Grunde zu legen: 
1. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25fache des ein- 
jährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, 
falls nicht die Vorschriften unter 2 und 3 Anwendung finden, oder ander- 
weite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 
12½ fache des einjährigen Betrags als Kapitalwert angenommen. 
2. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person 
beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der Ver- 
anlagung erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht er- 
lischt, und wird bei einem Lebensalter 
bis zu 25 Jahren auf das 20 fache, 
über 25 7 7„ 35 5 !7 17 18 „„ 
* 35 7 „P7 45 5“ 5 « 16 7 1½ 
„ 45 „ „ 55 7 „ „ 14 „ 
» bö» » 65 5 76/ „ 12 „ / 
» 65 „ „ 70 5% 7 7„7 10 „„ / 
„ 70 „ „ 75 5% „ „ 8 „ 
7 75 5½ „80 » »»6«- 
80 auf das .....4,, 
der einjährigen Nutzung der Leistung angenommen. 
3. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt 
abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung 
erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu 2 vorzunehmende Wertsermitte- 
lung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das Bezugsrecht 
bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung 
nach dem Lebensalter der jüngsten Person. 
4. Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung unter Zugrundelegung 
eines vierprozentigen Zinsfußes nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln.
	        
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