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Ist jedoch die Dauer des Rechtes noch außerdem durch die Lebenszeit einer
oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen unter
2 und 3 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrag oder ihrem Geldwerte
nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahr ent-
richteten Betrags, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattge-
funden hat, der Geldwert des mutmaßlich für das laufende Jahr zu ent-
richtenden Betrags zu Grunde gelegt.
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8 14.
Vom Kapitalwert unverzinslicher, befristeter Forderungen und Schulden werden
für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in Abzug gebracht.
8 16.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital-
beträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für den die Versicherungsanstalt
die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung.
8 16.
Außer im Falle des § 15 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen auf-
schiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht.
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen auf-
lösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt.
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig
auch auf die von einem Ereignis, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Ein-
tritts ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden.
Unbeibringliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
3. Besteuerungsgrenze.
8 17.
Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen:
1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 6000=
nicht übersteigt;
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