Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Ist jedoch die Dauer des Rechtes noch außerdem durch die Lebenszeit einer 
oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen unter 
2 und 3 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. 
Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrag oder ihrem Geldwerte 
nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahr ent- 
richteten Betrags, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattge- 
funden hat, der Geldwert des mutmaßlich für das laufende Jahr zu ent- 
richtenden Betrags zu Grunde gelegt. 
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8 14. 
Vom Kapitalwert unverzinslicher, befristeter Forderungen und Schulden werden 
für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in Abzug gebracht. 
8 16. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für den die Versicherungsanstalt 
die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
8 16. 
Außer im Falle des § 15 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen auf- 
schiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht. 
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen auf- 
lösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. 
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig 
auch auf die von einem Ereignis, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Ein- 
tritts ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden. 
Unbeibringliche Forderungen bleiben außer Ansatz. 
3. Besteuerungsgrenze. 
8 17. 
Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen: 
1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 6000= 
nicht übersteigt; 
1910 16
	        
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