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können, und das Ergebnis in eine nach näherer Bestimmung des Staatsministe-
riums einzureichende Nachweisung einzutragen. Zur Feststellung dieser Ergeb—
nisse können die Gemeindevorstände die Beihilfe der Schätzungskommissionen in An-
spruch nehmen.
2. Veranlagungsverfahren.
§ 22.
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung
der Einkommensteuer durch die nach Maßgabe der §§ 60 ff. des Einkommensteuer-
gesetzes zu bildenden Veranlagungskommissionen.
Für das Veranlagungsjahr 1911 erfolgt die Veranlagung bereits mit dem
1. Oktober 1910.
§ 23.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das Veranlagungsgeschäft zu
leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke
nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Zuoecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor-
sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung ge-
schehen ist, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werts-
bestimmung der steuerbaren Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände
bedienen, die seinem Ersuchen zu entsprechen haben.
Er ist befugt, die Schätzungskommissionen (§ 34 des Einkommensteuergesetzes)
zu einer besonderen Außerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuerpflich-
tigen zu veranlassen, nach Bedarf Sachverständige aus einzelnen Berufszweigen und
geeignete Auskunftspersonen zuzuziehen und alle die Vermögensverhältnisse der Steuer-
pflichtigen betreffenden Akten der Staats= und Gemeindebehörden, soweit nicht ge-
setzliche Bestimmungen oder Rücksichten des öffentlichen Dienstes entgegenstehen,
einzusehen, bezüglich durch ein beauftragtes Mitglied einsehen zu lassen. Die Ein-
sicht in die Akten der Sparkassen ist nicht gestattet.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen
Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen
Tatsachen und Verhältnisse gewähren.