Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

99 
Innerhalb des Veranlagungsbezirks ist jedermann verpflichtet, auf Erfordern 
des Vorsitzenden ohne besondere Vergütung als Sachverständiger und Auskunfts- 
person zu erscheinen und die ihm vorgelegten Fragen, soweit sie im Bereiche seiner 
Keuntnis liegen, zu beantworten. 
Die geforderte Auskunftserteilung kann nur aus den Gründen abgelehnt wer- 
den, die nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung des Zeugnisses, beziehungs- 
weise Gutachtens berechtigen. 
8 24. 
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt und auf Verlangen der Veranlagungs- 
behörden verpflichtet, behufs der Veranlagung dem Vorsitzenden der Veraulagungs- 
kommission ihr steuerbares Vermögen anzugeben oder diejenigen tatsächlichen Mit- 
teilungen zu machen, deren die Veranlagungsbehörden zur Schätzung des Vermögens 
bedürfen (Vermögensanzeige). 
Für die erstmalige Veranlagung ist das Staatsministerium berechtigt, durch 
öffentliche Bekanntmachung die Einreichung von Vermögensanzeigen allgemein an- 
zuordnen. 
Zu Vermögensanzeigen für Personen, die unter elterlicher Gewalt, Pflegschaft 
oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter berufen. Für Personen, 
die abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeige selbst abzugeben, 
können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Fristen und Formen, die bei den Vermögensanzeigen zu beobachten sind, 
werden vom Staatsministerium bestimmt. 
Wer ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderung der Veraulagungsbehörden 
oder der vom Staatsministerium gemäß Abs. 2 erlassenen Bekanntmachung inner- 
halb der vorgeschriebenen Frist eine Vermögensanzeige nicht abgegeben hat, verliert 
— neben einer nach § 41 Ziffer 1 verwirkten Strafe — frür das betreffende Steuer- 
jahr die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Veranlagung, insofern nicht Umstände 
dargetan werden, die die Versäumnis entschuldbar machen. 
8 26. 
Der nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes er- 
nannte Prüfungskommissar kann nach hierüber zu erlassender, allgemeiner Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.