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stimmung des Staatsministeriums auch bei den auf die Ergänzungssteuer bezüg-
lichen Angelegenheiten beteiligt werden.
8 26.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das für jeden Steuerpflich-
tigen ermittelte steuerbare Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen
(5 4 Ziffer 1), in eine Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Ge-
setzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Ver-
anlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 27.
Die Veranlagungskommission unterwirft die Verhandlungen nebst den ein-
gegangenen Vermögensanzeigen und die Nachweisungen einer genauen Prüfung.
Hierbei hat sie das Recht, von den nach § 23 dem Vorsitzenden zustehenden Be-
fugnissen auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige, zur Feststellung erheb-
licher Tatsachen erforderliche Ermittelungen vorzunehmen. Die in § 23 Absls. 5
geordnete Verpflichtung besteht auch gegenüber der Veranlagungskommission.
8 28.
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Wert steuer-
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden be-
anstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile oder
Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben han-
delt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen.
Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer be-
stimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären.
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission bei
Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen
nicht gebunden.
§ 29.
Die Veranlagungskommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuer-
satz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.