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keit einschließlich der Berufungsgeschäfte in Einkommenstenersachen an mehr als 3
Tagen in einem Jahr erfordert wird, Tagegelder nach Maßgabe des § 63 des
Einkommensteuergesetzes zu gewähren.
b. Beschwerde.
§ 34.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission bezw. — im Falle des § 72
des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 — des Vorsitzenden der Berufungs-
kommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommission und gegebenenfalls dem vom Staatsministerium ernannten
Prüfungskommissar (§ 25) eine Beschwerde an das Staatsministerium wegen un-
richtiger Anwendung von gesetzlichen oder Vollzugsvorschriften zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer vierwöchigen Frist von Eröffnung der Ent-
scheidung ab vom Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
von dem letzteren und dem Prüfungskommissar bei dem Staatsministerium einzu-
reichen.
Wird die Beschwerde des Steuerpflichtigen für unbegründet erachtet, so kann
der Beschwerdeführer in die erwachsenen Kosten verurteilt werden.
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwaltungswege
statt, die Beschreitung des Rechtswegs bleibt lediglich insoweit nachgelassen, als die
Steuerpflicht bestritten wird. Ein Bestreiten der Steuerpflicht liegt nicht vor, wenn
lediglich die Höhe des Vermögens bestritten wird.
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuer-
jahrs, für das die Veranlagung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden.
V. Begründung der Ergänzungssteuerpflicht und Veränderung der
veranlagten Stener innerhalb des Steuerjahrs.
8 35.
Die Veranlagung erfolgt auf die Dauer eines Jahres.
Wer im Laufe eines Steuerjahrs ergänzungssteuerpflichtig wird, hat dies
binnen sechs Wochen, vom Eintritt des die Steuerpflicht begründenden Verhält—
nisses an gerechnet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) anzuzeigen und