Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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tretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Augaben macht, 
wird mit dem vier= bis sechzehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, um die 
der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte. 
Ist eine unrichtige Angabe, die geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer her- 
beizuführen, zwar wissentlich, aber nicht mit der Absicht der Steuerhinterziehung 
erfolgt, so tritt Geldstrafe von zwanzig bis hundert Mark ein. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige und unvollständige Angabe, bevor An- 
zeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, an zuständiger Stelle 
berichtigt oder ergänzt. 
8 40. 
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben verpflichtet, Hinter— 
ziehungen der Ergänzungssteuer (§ 39) durch ihren Erblasser auf die Zeit der vor 
dem Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen sechs Mo- 
naten vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamt (der Steuer- 
lokalkommission) anzumelden und den doppelten Betrag der hinterzogenen Steuer 
zu erlegen. Die Erben sind zur Bezahlung dieses Betrags nach dem Verhältnis 
ihrer Erbteile verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrags bis 
zur Höhe ihres Erbteils als Gesamtschuldner. 
Erben, welche die Anmeldung der Hinterziehung des Erblassers innerhalb der 
vorbestimmten Frist unterlassen, haben den ein-bis zehnfachen Betrag der von ihrem 
Erblasser hinterzogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene Steuer 
nachzuzahlen. Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur Höhe 
ihres Erbteils als Gesamtschuldner. 
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein ergän- 
zungssteuerpflichtiges, aber nicht versteuertes Vermögen besessen hat, so wird an- 
genommen, daß er den zur Zeit seines Ablebens vorhandenen Vermögensbesitz be- 
reits während des letzten halben Jahres vor seinem Tode gehabt hat. 
8 41. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark kann belegt werden: 
1. wer dem nach § 24 Abs. 1 an ihn gestellten Verlangen zur Abgabe einer 
Vermögensanzeige innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht nachkommt; 
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