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2. wer die in 8 35 Abs. 2 und 8 36 vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts
in ein die Steuerpflicht begründendes Verhältnis oder einer Erhöhung seines
Vermögens unterläßt;
3. wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor den
Veranlagungsbehörden oder deren Vorsitzenden zu erscheinen, ohne genügende
Entschuldigung nicht Folge leistet, oder die von ihm erforderte Auskunft un-
gerechtfertigterweise verweigert oder wissentlich unvollständig oder unrichtig
erteilt.
Die Strafe muß in den Fällen der Ziffer 1 und 3 ausdrücklich angedroht sein.
8 42.
Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen von Steuern in den Fällen
der §§ 39, 40 in fünf Jahren, bei den in § 41 mit Strafe bedrohten Zuwider-
handlungen in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung oder
Unterlassung begangen worden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede
zur Verfolgung der Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche Handlung.
8 43.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer verjährt in zehn
Jahren und geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahrs, in dem die Hinter—
ziehung begangen wurde.
Die Festsetzung der hinterzogenen Steuer steht dem Staatsministerium zu;
ihre Einziehung erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.
8 44.
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zusammen,
so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letzteren ein.
8 45.
Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Staats- und Gemeindebeamten,
sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis
gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflich-