Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung er- 
teilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidierten Grundgesetzes, daß 
die vorbezeichneten, verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Terminen und 
Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, 
entrichtet werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz für die Jahre 1911, 1912 und 
1913 Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel 
bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 30. März 1910. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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