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II.
Den von der Zinserhöhung betroffenen Darlehnsschuldnern wird nachgelassen,
ihre bisherige Tilgungsquote auch dann um ¼ /% herabzusetzen, wenn sie damit
unter den in § 9 des Gesetzes über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom
16. September 1897 vorgeschriebenen Mindestsatz von ½ °% oder bei Darlehen an
Gemeinden unter den in Artikel 124 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Satz
von 1 % herabsinkt.
III.
In bezug auf diejenigen Darlehen, die seinerzeit unter Anrechnung eines
„Abzugs für Kursverlust“ oder unter Anrechnung 3½ % iger Schuldverschreibungen
zum Nennwert ausgezahlt worden sind, bleibt es dem Ermessen des Vorstandes
der Großherzoglichen Landeskreditkasse in jedem einzelnen Fall überlassen, ob die
Zinsfußerhbhung von 3¾ auf 4 % eintreten soll oder nicht.
Wird die Erhöhung auf solche Darlehen erstreckt, so ist den von der Erhöhung
betroffenen Darlehnsschuldnern an dem Tage, von dem ab sie den erhöhten Zins-
fuß zu zahlen haben, der seinerzeit ihnen angerechnete „Abzug für Kursverlust"
bezw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Kurswert am Tage
der Aushändigung des Darlehns zu ersetzen.
IV.
Die der Großherzoglichen Landeskreditkasse nach Ziffer 2 Unserer Verordnung
vom 21. August 1907 (Regierungsblatt S. 123), betreffend den Darlehnszins-
fuß der Großherzoglichen Landeskreditkasse, erteilte Befugnis wird zurückgezogen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. März 1910.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.