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Für Militäranwärter gelten folgende Sonderbestimmungen:
Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heer oder in der Marine
gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär= und Marine-
dienstzeit
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, bis
zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre,
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzeit
zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Als Zivildienstzeit ist anzusehen die Zeit, während der ein Militäranwärter
nach dem Ausscheiden aus dem Heer oder der Marine auf Anordnung oder mit
Genehmigung der zuständigen Behörde bei einer Behörde in demjenigen Verwaltungs-
zweige dienstlich, wenn auch nur zu seiner Ausbildung, beschäftigt worden ist, in
dem die etatsmäßige Anstellung erfolgt. Doch kann eine dienstliche Beschäftigung
in einem anderen Dienstzweige derselben Verwaltung oder in einer anderen Ver-
waltung berücksichtigt werden, sofern diese Beschäftigung für das übertragene Amt
besonders ersprießlich war.
Außer Betracht bleibt die Zeit, während der die etatsmäßige Anstellung wegen
unzureichender Befähigung des Militäranwärters oder aus anderen in seiner Person
beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist.
Der Militärdienstzeit steht gleich der Dienst bei den Kaiserlichen Schutztruppen,
ferner bei den Polizeitruppen sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in den
Schutzgebieten.
Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär- und Marinedienst-
zeit bleibt außer Betracht.
Art. II.
Die Bestimmungen des § 5 a haben rückwirkende Kraft für alle — auch für
die in Beförderungsstellen befindlichen — ehemaligen Militäranwärter mit der Maß-
gabe, daß Gehaltsnachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1910 nicht stattfinden.
Art. III.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1910 in Kraft.
Die zu seiner Ausführung erforderlichen Bestimmungen werden vom Staats-
ministerium erlassen.