Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 16. Weimar. 3l Mai 1910.
Inhalt: Mlnisterlalperordun vom 8. * 1910, betr. die Statsseie der — unter Mnschen,
Seite 125.
Ministerialverordnung
vom 8. April 1910,
betreffend die Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen.
[43] Nachdem durch den Bundesrat auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900
(Reichs-Gesetzblatt S. 306) die Anzeigepflicht nach Maßgabe der §§ 1 bis 4 dieses
Gesetzes für Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand sowie für alle Fälle des
Verdachts dieser Krankheit eingeführt ist (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
28. September 1909, Reichs-Gesetzblatt S. 933), verordnen wir zwecks Aufnahme
einer fortlaufenden Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen folgendes:
1. Für die Zeit vom 1. Jannar 1910 ab findet eine fortlaufende statistische Auf-
nahme der Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand bei Menschen statt.
2. Die statistische Aufnahme geschieht auf Grund der bei dem Gemeindevorstand
eingelaufenen Anzeigen über Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand oder
Milzbrandverdacht. Sie erfolgt mittels Erhebungsformulars nach dem nach-
stehenden Muster.
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