Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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zum bleibenden Gedächtnis an Unsere Vermählung und die Uns und Unserem Hause 
bei diesem Anlaß bewiesene Treue und Anhänglichkeit zu einer Stiftung verwendet, 
die den Namen 
Wilhelm Ernst-Feodora-Stiftung 
tragen und allezeit ausschließlich der Wohlfahrt Unseres Landes durch Förderung 
wohltätiger und gemeinnütziger Zwecke dienen soll. 
II. 
Das Stiftungsvermögen soll abgesondert von dem übrigen Vermögen Unseres 
Hauses in seinem Bestande dauernd erhalten werden. 
III. 
Die Stiftung wird von der Kommission verwaltet, der die Verwaltung der 
Goldenen-Hochzeit-Stiftung übertragen ist. 
Für die Verwaltung der Stiftung und die Verwendung der Erträge gelten 
die Bestimmungen, die durch das landesherrliche Patent vom 18. Januar 1893 
(Regierungsblatt S. 17) für die Goldene-Hochzeit = Stiftung getroffen sind. 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Patent Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, den 27. April 1910. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. 
Buchdruckerel der Weilmarischen Zeitung.
	        
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