Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Eintragungen in die Sparbücher sind für die Sparkasse nur verbindlich, wenn sie vom 
Kassenführer und vom Gegenbuchführer vollzogen sind. 
Bei völliger Rückzahlung der Einlage ist das Sparbuch quittiert als Beleg zurückzugeben. 
Rückzahlungen. 
8 15. 
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Sparbuchs gegen 
dessen Vorzeigung oder Rückgabe den Betrag, auf den es lautet, teilweise oder ganz auszu- 
zahlen, ohne dem Einleger oder dessen Rechtsnachfolger zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, 
wenn nicht vor der Auszahlung ein Einspruch dagegen erhoben worden ist. Ein solcher Ein- 
spruch ist unverzüglich in die Bücher der Kasse einzutragen. Er wird wirkungslos, wenn er 
nicht, abgesehen von der Geltendmachung durch eine öffentliche Behörde, binnen 4 Wochen nach 
seiner Erhebung gemäß den §§ 916 ff. der Zivilprozeßordnung durch Zustellung einer Arrest- 
oder einstweiligen Verfügung oder durch Vorlegung eines rechtskräftigen Urteils wiederholt 
worden ist. 
Auf Antrag kann ein Sparbuch bis zu einem bestimmten Termin oder bis zum Eintritt 
eines bestimmten Ereignisses dadurch gesperrt werden, daß vom Kassenführer und Gegenbuch- 
führer ein Sperrvermerk in das Sparbuch eingetragen wird. Die Sperrung hat die Wirkung, 
daß die Sparkasse das Guthaben nur nach Maßgabe dieses Vermerks auszahlen darf. Vor- 
zeitig darf der Sperrvermerk nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Vorstandes aufgehoben 
werden. 
Sparbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buch und auf dem Konto zu 
bezeichnen; zu Abhebungen ist, abgesehen von Zinserhebungen, die Genehmigung des Gegen- 
vormundes oder des Vormundschaftsgerichts beizubringen. Der Nachweis der Genehmigung 
durch den Gegenvormund oder das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Vor- 
mund oder Pfleger seine Befreiung hiervon auf Grund der §8 1852, 1855, 1903, 1904 oder 
1917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist. 
Endlich kann der Sparer verlangen, daß die Kasse nur an eine von ihm zu bezeichnende 
Person oder deren Rechtsnachfolger zahlt. In diesem Falle ist bei dem Konto und im Spar- 
buche ein entsprechender Vermerk zu machen. 
§ 16. 
Soweit der Stand der Kasse es erlaubt, werden die von den Einlegern zurückgeforderten 
Summen sofort bezahlt. Zur sofortigen Zahlung ist die Kasse aber nur bei Beträgen bis zu 
50 Mark verpflichtet, bis zu weiteren 50 Mark aber nur in Zwischenräumen von mindestens 
14 Tagen. Im übrigen erfolgt die Rückzahlung von Einlagen 
von über 50 4 bis 150 1 Monat, 
von über 150 4 bis 5000 3 Monate, 
über 5000 4 6 Monate 
nach erfolgter Kündigung. Kündigungen werden als ungeschehen betrachtet, wenn der Berech-
	        
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