Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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IV. Anlegung der verfügbaren Gelder. 
Allgemeines. 
§ 22. 
Die Gelder der Sparkasse werden zinsbar angelegt: 
1. in Hypotheken oder Grundschulden (8 23), 
2. in Wertpapieren (8§ 24), 
3. in Darlehen gegen Unterpfand (§ 25), 
4. in Darlehen an öffentlich rechtliche Verbände (8 26), 
5. vorübergehend bei öffentlichen Banken (8 27). 
Den Zinsfuß für Darlehen der in Nr. 1, 3 und 4 gedachten Art setzt der Vorstand fest. 
Hypotheken und Grundschulden. 
§ 23. 
Gegen Hypothek oder Grundschuld können Grundstücke innerhalb des Gemeindebezirks und 
des Großherzogtums Sachsen sowie des Herzogtums Sachsen-Altenburg beliehen werden, sobald 
sie genügende Sicherheit bieten. Genügende Sicherheit wird angenommen, wenn die Forderung 
sich bewegt: 
A. bei Hausgrundstücken innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe festgestellten Wer- 
tes. Ist dieser höher als die durch Brandkassenauszug nachzuweisende Brandver- 
sicherungssumme, so gilt die letztere. 
b. bei land= und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb der ersten drei- 
fünftel des durch Taxe festgestellten Wertes. 
Als Taxen im vorstehenden Sinne gelten nur solche, welche den Vorschriften des § 211 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899 entsprechend, durch 
die Ortstaxatoren aufgenommen sind. Bei altenburgischen Grundstücken gelten nur solche Taxen, 
welche von Personen angefertigt sind, die amtlich hierzu bestellt sind. 
Es dürfen nicht beliehen werden: 
1. unbebaute Baustellen an nicht bebauungsfähigen Straßen, 
2. Grundstücke und Gebäude, soweit deren Wert auf industrieller Nutzung beruht und 
der Sparkassenvorstand eine Gefährdung der Sicherheit des Darlehns für vorliegend 
erachtet. 
3. Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm-, Ton= oder 
Kiesgruben, Torfstiche usw.). 
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Bedingungen 
hierbei werden vom Vorstande festgesetzt. 
Odbejekte unter Ziffer 2 vorstehend dürfen nur innerhalb des ersten Drittels der Brand- 
versicherungssumme beliehen werden. 
1910 26
	        
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