Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Wertpapiere. 
8 24. 
An Wertpapieren dürfen nur solche erworben werden, in denen Mündelgelder belegt 
werden können (§ 1807 Bürgerlichen Gesetzbuchs und 8 212 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899). 
Darlehn gegen Unterpfand. 
§25. 
Darlehen werden auf Schuldschein gewährt gegen Verpfändung 
A. von Hypotheken und Grundschuldbriefen mit der in § 23 verlangten Sicherheit oder 
b. von Wertpapieren der in § 24 bezeichneten Art oder 
c. von Sparbüchern solcher öffentlichen Sparkassen, welche zur Anlegung von Mün- 
delgeldern für geeignet erklärt sind. 
Wertpapiere dürfen nur bis /8 des Kurswerts, niemals aber über den Neumwvert hinaus 
beliehen werden. Sinkt der Kurs, so ist das Pfand entsprechend zu ergänzen oder das Dar- 
lehn sofort zurückzuzahlen. Sparbücher dürfenbis /10 des Nenmverts beliehen werden. Das 
Darlehn darf erst ausgezahlt werden, wenn die Sparkasse, welche das Sparbuch ausgestellt hat, 
von der Verpfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht bestätigt hat. 
Darlehen an öffentlich rechtliche Verbände. 
8 26. 
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische, Kirchen= oder Schulgemeinden) und sonstige 
mit Körperschaftsrechten ausgestattete öffentlich rechtliche Verbände des deutschen Reiches können 
gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Tilgungszwang gewährt werden, sofern die 
Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. 
Darlehen solcher Art dürfen insgesamt 50 v. H. des Gesamtbestandes der Sparkasse, die- 
jenigen an die Stadt Bürgel allein 25 % nicht übersteigen. 
Der Erwerb von Anleihescheinen, die von der Gemeinde Bürgel ausgegeben sind, ist der 
Hingabe von Darlehen an sie gleich zu achten. 
Zeitweilige Belegung der Barbestände. 
§ 27. 
Verfügbare Gelder können ohne Bestellung einer Sicherheit vorübergehend hinterlegt 
werden bei der Reichsbank, einer Staatsbank oder einer anderen durch Landesgesetz zur An- 
legung von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank oder bei öffentlichen Sparkassen, welche 
zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind (§ 1808 Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und § 214 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899).
	        
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