Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Außerdem können solche Gelder auch bis zu einem Betrage von 30000 A bei einer 
anderen durch Beschluß des Sparkassevor standes zu bestimmenden deutschen Bank in laufender 
Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche mit längstens einmonatlicher Kündigungsfrist 
zahlbar sind, angelegt werden. . 
Auch kann die Sparkasse in Scheckverkehr mit den vorbezeichneten Banken und Kassen 
treten. Das Scheckbuch ist im gemeinschaftlichen Verschlusse des Vorsitzenden oder eines Mit- 
glieds des Vorstandes und des Kassenführers aufzubewahren; die Schecks sind durch den Vor- 
sitzenden oder bei dessen Behinderung durch ein Mitglied des Vorstandes und durch den Kassen- 
führer gemeinschaftlich zu vollziehen. 
Darlehen an Mitglieder des Vorstandes und Beamte der Kasse. 
*28. 
An die Mitglieder des Vorstandes und die Beamten der Kasse dürfen Darlehen gegen 
Schuldschein nicht gegeben werden. 
Aufbewahrung der Wertpapiere. 
8 29. 
Die Wertbestände der Sparkasse sind unter gemeinschaftlichem Verschlusse von mindestens 
2 Beamten der Kasse, die Wertpapiere getrennt von den zugehörigen Zinsscheinen und Zins- 
anweisungen, aufzubewahren, oder bei den in § 27 genannten Instituten niederzulegen 
Anleihen. 
§ 30. 
Für den Fall vorübergehenden Geldbedarfs ist der Vorstand ermächtigt, die erforderlichen 
Geldmittel durch Verpfändung von Hypotheken oder Wertpapieren zu beschaffen. 
Jahresabschlüsse, Überschüsse, Kursrücklagefonds, Reservefonds. 
§ 31. 
In den Jahresabschluß sind die kursfähigen Wertpapiere zum Tageskurs am letzten Tage 
des Rechnungsjahrs, aber nicht über dem Ankaufswerte, die nicht kursfähigen Wertpapiere zum 
Ankaufswert, aber nicht über den Nennwert, einzustellen. 
Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird ein Kursrücklagefonds und ein Reservefonds gebildet, 
deren Bestände von den übrigen Sparkassenbeständen getrennt zu verwalten und zu buchen sind. 
Der Kursrücklagefonds wird aus den Kursgewinnen gebildet, die durch Verkauf oder Aus- 
losung von Inhaberpapieren entstehen; er dient zur Deckung etwaiger Kursverluste. Die von 
ihm aufkommenden Zinsen sind ihm unverkürzt zuzuführen.
	        
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