Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Weimar. 25. Mai 1910.
Nummer 20.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Befreiung der im Großherzogtume wohnhaften Beamten, Wartegeldempfänger
und Pensionäre (einschließlich der Witwen und Waisen) der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, die
ihre Bezüge aus Kassen im Dienstbereiche der Königlichen Generaldirektion der Sächsischen Staatseisen-=
bahnen empfangen, von der Verpflichtung zur Anmeldung ihres Einkommens zur Staatssteuer, Seite 155.
— Ministerialbekanntmachung, betr. Übertragung der Katasterführung für die Stadt und Flur Weimar
auf das Großherzogliche Vermessun samt Weimar, Seite 156. — Ministerialbekanntmachung, betr. Er-
teilung des Exequatur an den onsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Albert R. Morawetz in
Leipzig, Seite 156. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das
Deutsche Reich, Seite 156.
Ministerialverordnung.
(51] Auf Grund der uns durch die 88 1 und 22 des Einkommensteuergesetzes
vom 11. März 1908 erteilten Ermächtigung verordnen wir hiermit, daß die im
Großherzogtume wohnhaften Beamten, Wartegeldempfänger und Pensionäre (ein-
schließlich der Witwen und Waisen) der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen
vom 1. Juli 1910 an bis auf weiteres hinsichtlich ihrer Bezüge aus Kassen im
Dienstbereiche der Königlichen Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahnen
von der ihnen an sich nach § 22 flg. des Einkommensteuergesetzes obliegenden Ver-
pflichtung zur Anmeldung dieses Einkommens bei der zuständigen Veranlagungs-
behörde befreit sein sollen.
Weimar, den 2. Mai 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
1910 27