Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

  
Regierungsblatt 
Grohherzogtum Sachsen. 
Weimar. 25. Mai 1910. 
  
Nummer 20. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Befreiung der im Großherzogtume wohnhaften Beamten, Wartegeldempfänger 
und Pensionäre (einschließlich der Witwen und Waisen) der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, die 
ihre Bezüge aus Kassen im Dienstbereiche der Königlichen Generaldirektion der Sächsischen Staatseisen-= 
bahnen empfangen, von der Verpflichtung zur Anmeldung ihres Einkommens zur Staatssteuer, Seite 155. 
— Ministerialbekanntmachung, betr. Übertragung der Katasterführung für die Stadt und Flur Weimar 
auf das Großherzogliche Vermessun samt Weimar, Seite 156. — Ministerialbekanntmachung, betr. Er- 
teilung des Exequatur an den onsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Albert R. Morawetz in 
Leipzig, Seite 156. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das 
Deutsche Reich, Seite 156. 
  
Ministerialverordnung. 
(51] Auf Grund der uns durch die 88 1 und 22 des Einkommensteuergesetzes 
vom 11. März 1908 erteilten Ermächtigung verordnen wir hiermit, daß die im 
Großherzogtume wohnhaften Beamten, Wartegeldempfänger und Pensionäre (ein- 
schließlich der Witwen und Waisen) der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen 
vom 1. Juli 1910 an bis auf weiteres hinsichtlich ihrer Bezüge aus Kassen im 
Dienstbereiche der Königlichen Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahnen 
von der ihnen an sich nach § 22 flg. des Einkommensteuergesetzes obliegenden Ver- 
pflichtung zur Anmeldung dieses Einkommens bei der zuständigen Veranlagungs- 
behörde befreit sein sollen. 
Weimar, den 2. Mai 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
1910 27
	        
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