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Regierungohlatt
Großherwatum Sachlen.
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Nummer 21. Weimar. 26. Mai 1910.
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Inhate: — betr. Einziehung von Reichskassenscheinen, Seite 157. — Ministerialbekannt-
machung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grund-
buchwesen, vom 11. März 1908, hinsichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke, Seite 157. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- Gesetzblatt, Seite 158.
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Ministerialbekanntmachungen.
(55) I. Der Bundesrat hat auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Anderung des
Gesetzes, betreffend die Ansgabe von Reichskassenscheinen, vom 5. Juni 1906 (Reichs-
Gesetzblatt S. 730) folgende Bestimmung getroffen:
Die mit dem Datum vom 10. Jannar 1882 ausgefertigten Reichskassen-
scheine zu 50, zu 20 und zu 5 Mark sowie die mit dem Datum vom
5. Januar 1899 ausgefertigten Reichskassenscheine zu 50 Mark werden
vom 1. Januar 1911 ab nur noch bei der Königlich Prenßischen Kontrolle
der Staatspapiere eingelöst.
Weimar, den 14. Mai 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
1561 UI. Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betreffend das Grund-
buchwesen, vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die
Ausschlußfrist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Ver-
ordnung zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen
beim Grundbuchamte (Amtsgericht) zu erfolgen haben,
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