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Der bisherige 8 71 erhält als 8 73 folgende Fassung:
Soweit der Bergwerksbesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm
mit der Verwaltung des Bergwerksbesitzes Beauftragten, sowie diejenigen Per—
sonen, welche den in 88 70, 71 bezeichneten Aufsichtspersonen vorgesetzt sind,
selbst die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs übernehmen oder sich an
ihr beteiligen, finden die Vorschriften der 88 70, 71 und 72 auf sie entsprechende
Anwendung.
2. 8 74 erhält folgende Fassung:
Bei Zuwiderhandlungen der in 88 70, 71 bezeichneten Aufsichtspersonen
gegen die Betriebspläne oder die in diesem Gesetz oder auf dessen Grunde von
den Bergbehörden getroffenen Vorschriften und Anordnungen sind der Berg-
werksbesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm mit der Verwaltung des
Bergwerksbesitzes Beauftragten, sowie diejenigen Personen, welche den in §§ 70,
71 bezeichneten Aufsichtspersonen vorgesetzt sind, auch wenn sie an der Leitung
und Beaufsichtigung des Betriebs nicht beteiligt sind, mitverantwortlich:
1. insoweit sie durch Handlungen oder Unterlassungen den ihnen unterstellten
Aufsichtspersonen die Möglichkeit genommen haben, den ihnen nach dem Ge-
setz oder nach den auf dessen Grunde ergangenen Vorschriften und Anord-
nungen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen;
2. wenn sie von einer Handlung oder Unterlassung der ihnen unterstellten Per-
sonen Kenntnis erhalten und diese zugelassen haben, obwohl sie wußten, daß
sie gegen die Betriebspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder auf
dessen Grunde ergangenen Vorschriften und Anordnungen verstoße;
3. wenn sie bei der nach ihrer tatsächlichen Stellung zum Betrieb ihnen ob-
liegenden und nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der
ihnen unterstellten Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt haben
fehlen lassen.
Artikel II.
An Stelle der §§ 81 bis 811f des Berggesetzes vom 1. März 1905 in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1905, betreffend die Abänderung des Berg-
gesetzes, treten folgende Vorschriften:
8 8I.
Auf den Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen von Bergwerken, auf
denen in der Regel mindestens einhundert Bergleute beschäftigt werden, muß ein