Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Arbeiterausschuß bestehen. Ihm liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das gute 
Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Belegschaft und dem Berg- 
werksbesitzer erhalten bleibt oder, wo es gestört wurde, wiederhergestellt wird. 
Der Arbeiterausschuß hat die in diesem Gesetz ihm zugewiesenen Aufgaben. 
Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich auf 
die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse des Bergwerks beziehen, zur Kenntnis des 
Bergwerksbesitzers oder seines Vertreters zu bringen und sich darüber zu äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter- 
ausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand 
auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
§ 81a. 
Die Mitglieder des Arbeiterausschusses müssen in ihrer Mehrzahl von den 
Bergleuten des Bergwerks oder der betreffenden Betriebsanlage aus ihrer Mitte in 
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl dieser Vertreter der 
Bergleute kann auch nach verschiedenen Gruppen der Bergleute oder nach besonderen 
Abteilungen des Betriebs erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Zahl 
der Vertreter der Bergleute im Arbeiterausschusse soll mindestens drei betragen. 
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Bergleute, die seit Eröffnung des 
Betriebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet 
haben. Die Vertreter müssen mindestens dreißig Jahre alt sein und seit der Er- 
öffnung des Betriebs oder mindestens drei Jahre ununterbrochen auf dem Berg- 
werk oder auf gleichartigen Bergwerken gearbeitet haben. Wähler und Vertreter 
müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, 
die Vertreter überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Eine Unterbrechung der 
Arbeit liegt nicht vor, wenn Bergleute alsbald nach Beendigung einer militärischen 
Dienstleistung, eines Ausstandes oder einer Aussperrung wieder zur Beschäftigung 
auf demselben Bergwerk angenommen werden, ohne inzwischen auf einem anderen 
Bergwerke beschäftigt gewesen zu sein. 
8 816. 
Die Arbeiterausschüsse sind auf mindestens ein und auf höchstens fünf Jahre 
zu wählen. Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter hat den Wahltermin vier 
Wochen vor der Wahl durch Aushang auf dem Bergwerke bekanntzugeben. 
Das Bergamt hat darüber zu wachen, daß die Arbeiterausschüsse stets vor- 
schriftsmäßig besetzt sind, und daß die erforderlichen Neuwahlen schleunigst erfolgen. 
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