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Arbeiterausschuß bestehen. Ihm liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das gute
Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Belegschaft und dem Berg-
werksbesitzer erhalten bleibt oder, wo es gestört wurde, wiederhergestellt wird.
Der Arbeiterausschuß hat die in diesem Gesetz ihm zugewiesenen Aufgaben.
Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich auf
die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse des Bergwerks beziehen, zur Kenntnis des
Bergwerksbesitzers oder seines Vertreters zu bringen und sich darüber zu äußern.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter-
ausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 81a.
Die Mitglieder des Arbeiterausschusses müssen in ihrer Mehrzahl von den
Bergleuten des Bergwerks oder der betreffenden Betriebsanlage aus ihrer Mitte in
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl dieser Vertreter der
Bergleute kann auch nach verschiedenen Gruppen der Bergleute oder nach besonderen
Abteilungen des Betriebs erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Zahl
der Vertreter der Bergleute im Arbeiterausschusse soll mindestens drei betragen.
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Bergleute, die seit Eröffnung des
Betriebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet
haben. Die Vertreter müssen mindestens dreißig Jahre alt sein und seit der Er-
öffnung des Betriebs oder mindestens drei Jahre ununterbrochen auf dem Berg-
werk oder auf gleichartigen Bergwerken gearbeitet haben. Wähler und Vertreter
müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen,
die Vertreter überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Eine Unterbrechung der
Arbeit liegt nicht vor, wenn Bergleute alsbald nach Beendigung einer militärischen
Dienstleistung, eines Ausstandes oder einer Aussperrung wieder zur Beschäftigung
auf demselben Bergwerk angenommen werden, ohne inzwischen auf einem anderen
Bergwerke beschäftigt gewesen zu sein.
8 816.
Die Arbeiterausschüsse sind auf mindestens ein und auf höchstens fünf Jahre
zu wählen. Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter hat den Wahltermin vier
Wochen vor der Wahl durch Aushang auf dem Bergwerke bekanntzugeben.
Das Bergamt hat darüber zu wachen, daß die Arbeiterausschüsse stets vor-
schriftsmäßig besetzt sind, und daß die erforderlichen Neuwahlen schleunigst erfolgen.
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