Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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881ec. 
Auf den Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen von Bergwerken, auf 
denen in der Regel mindestens fünfzig Bergleute unter Tage beschäftigt werden, 
müssen Sicherheitsmänner vorhanden sein. 
Die Zahl der Sicherheitsmänner wird für die einzelnen Bergwerke oder selb- 
ständigen Betriebsanlagen durch das Bergamt in der Weise festgesetzt, daß auf 
höchstens dreihundert Mann der unter Tage beschäftigten Belegschaft mindestens 
ein Sicherheitsmann kommt. Ebenso hat das Bergamt die von je einem Sicher- 
heitsmanne zu überwachenden Grubenbezirke entsprechend der Zahl der Sicherheits- 
männer zu bestimmen. 
Vor der Festsetzung der Zahl der Sicherheitsmänner und vor der Bestimmung 
der je von einem Sicherheitsmanne zu überwachenden Grubenbezirke hat das Berg- 
amt den Arbeiterausschuß und den Bergwerksbesitzer oder seinen Vertreter zu hören. 
§ 81d. 
Die Sicherheitsmänner werden von der Belegschaft unter Tage in der Weise 
gewählt, daß die Belegschaft jedes einzelnen der gemäß § Sl#c Abs. 2 bestimmten 
Grubenbezirke aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl einen Sicher- 
heitsmann für den Grubenbezirk wählt. Uber die Zugehörigkeit der wahlberechtigten 
Bergleute zu den einzelnen Grubenbezirken entscheidet im Zweifelsfalle der Arbeiter- 
ausschuß, und wenn dieser die Entscheidung unterläßt oder ein Arbeiterausschuß 
nicht vorhanden ist, der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter. 
Für die Wahl der Sicherheitsmänner gelten im übrigen die gleichen Erforder- 
nisse, wie sie für die Wahl der Arbeiterausschußmitglieder in § 81 a Abs. 2 be- 
stimmt worden sind, jedoch mit der Maßgabe, daß die Arbeit in der in § 81 à 
Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Mindestzeit im wesentlichen unter Tage verrichtet sein 
muß, und daß der zu Wählende weder selbst Gast= oder Schankwirtschaft betreiben noch 
denselben Hausstand mit einem Angehörigen teilen darf, der ein solches Gewerbe be- 
treibt. Die Sicherheitsmänner können zugleich Mitglieder des Arbeiterausschusses sein. 
Die Sicherheitsmänner sind auf mindestens ein und auf höchstens fünf Jahre 
zu wählen. § 81b Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
8 81e. 
Soweit die Belegschaft unter Tage von dem Rechte der Wahl der Sicherheits- 
männer keinen Gebrauch macht oder auf einem Bergwerk oder einer selbständigen
	        
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